Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.203 vom 27. April 2022, Erw. I/2; BGE 136 V 351, Erw. 2.3). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die untechnische Bezeichnung der "Zurückweisung" im angefochtenen Entscheid wird als Ablehnung des Gesuchs verstanden.