2. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin lässt sich auf keine besondere gesetzliche Ermächtigung abstützen (§ 42 lit. b VRPG). Entsprechend bestimmt sie sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen nach § 42 lit. a VRPG. Demzufolge ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat die Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalls zurückgewiesen, womit die Beschwerdeführerin in ihren finanziellen Interessen berührt ist. Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.203 vom 27. April 2022, Erw.