Eine Ausnahme von diesem Instanzenzug bildet die Sprungbeschwerde gemäss § 51 VRPG, wonach die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen kann, wenn (kantonal) letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt bzw. diese sogar beantragt und das DGS hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.