2. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter) zur Kenntnisnahme. 3. Mitteilung an den Kantonalen Sozialdienst zur Kenntnisnahme. 4. Zustellung der Beschwerde mit Beilagen an das Verwaltungsgericht. 4. Der Kantonale Sozialdienst reichte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Mai 2025 seine Beschwerdeantwort ein. Er hält am Entscheid vom 28. Januar 2025 fest und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 5. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 3. Juni 2025. Sie hält an den Beschwerdeanträgen fest. 6. Der Kantonale Sozialdienst verzichtete am 24. Juni 2025 auf eine Duplik.