3. Der Betrag von CHF 245'525.21 im Sozialhilfefall A._____ sei als kostenintensiven Unterstützungsfall für das Teilpooling zuzulassen. 4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Das DGS erliess am 19. März 2025 folgende Instruktionsanordnung: 1. Das Departement Gesundheit und Soziales verzichtet gestützt auf § 51 Abs. 1 VRPG vorliegend auf einen Entscheid und überweist die Beschwer- -3- de der Einwohnergemeinde Q._____ vom 3. März 2025 gemäss Antrag im Sinne einer Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht.