Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.124 / SW / we Art. 111 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- Einwohnergemeinde der Stadt Q._____, führerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau gegen Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend kostenintensiver Unterstützungsfall nach § 47 SPG (Sprungbeschwerde) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 28. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Sozialdienst der Gemeinde Q._____ reichte dem Kantonalen Sozialdienst (KSD) am 15. März 2023 das ausgefüllte Formular "Anmel- dung eines kostenintensiven Unterstützungsfalles" vom 14. März 2023 be- treffend A._____ ein. Darin wurden Kosten im Umfang von Fr. 245'525.21 ausgewiesen, die unter anderem aus Rechnungen datierend zwischen dem 27. Januar 2021 und dem 16. November 2021 resultierten. Am 17. August 2023 reichte der Sozialdienst Q._____ dem Kantonalen Sozialdienst aufforderungsgemäss diverse Belege nach und übermittelte Informationen zur Zahlung verschiedener Rechnungen. B. 1. Am 28. Januar 2025 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst: Die auf den 14. März 2023 datierte Anmeldung eines kostenintensiven Un- terstützungsfalles im Sozialhilfefall A._____ der Sozialen Dienste Q._____ wird durch den KSD zurückgewiesen. 2. Die Einwohnergemeinde der Stadt Q._____ stellte mit Verwaltungs- beschwerde an das DGS vom 3. März 2025 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei als Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Behandlung zu überweisen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 28. Januar 2025 des Kantonalen Sozialdienstes aufzuheben. 3. Der Betrag von CHF 245'525.21 im Sozialhilfefall A._____ sei als kos- tenintensiven Unterstützungsfall für das Teilpooling zuzulassen. 4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Das DGS erliess am 19. März 2025 folgende Instruktionsanordnung: 1. Das Departement Gesundheit und Soziales verzichtet gestützt auf § 51 Abs. 1 VRPG vorliegend auf einen Entscheid und überweist die Beschwer- -3- de der Einwohnergemeinde Q._____ vom 3. März 2025 gemäss Antrag im Sinne einer Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht. 2. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter) zur Kenntnis- nahme. 3. Mitteilung an den Kantonalen Sozialdienst zur Kenntnisnahme. 4. Zustellung der Beschwerde mit Beilagen an das Verwaltungsgericht. 4. Der Kantonale Sozialdienst reichte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Mai 2025 seine Beschwerdeantwort ein. Er hält am Entscheid vom 28. Januar 2025 fest und beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 5. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 3. Juni 2025. Sie hält an den Beschwerdeanträgen fest. 6. Der Kantonale Sozialdienst verzichtete am 24. Juni 2025 auf eine Duplik. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 39 Abs. 1 lit. c der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) entscheidet der Kantonale Sozial- dienst erstinstanzlich über Streitigkeiten zwischen Gemeinden bzw. einer Gemeinde und dem Kantonalen Sozialdienst im Bereich der kostenintensi- ven Sozialhilfefälle gemäss § 47 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200). Gegen den Entscheid des Kanto- nalen Sozialdienstes kann beim DGS Verwaltungsbeschwerde geführt wer- den (vgl. § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- -4- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unter- liegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Eine Ausnahme von diesem Instanzenzug bildet die Sprungbeschwerde gemäss § 51 VRPG, wonach die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen kann, wenn (kantonal) letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwer- deführerin hat der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt bzw. diese sogar beantragt und das DGS hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin lässt sich auf keine be- sondere gesetzliche Ermächtigung abstützen (§ 42 lit. b VRPG). Entspre- chend bestimmt sie sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzun- gen nach § 42 lit. a VRPG. Demzufolge ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat die Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalls zurückgewiesen, womit die Beschwerdeführerin in ih- ren finanziellen Interessen berührt ist. Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.203 vom 27. April 2022, Erw. I/2; BGE 136 V 351, Erw. 2.3). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die untechnische Bezeichnung der "Zurückweisung" im angefochtenen Entscheid wird als Ablehnung des Gesuchs verstanden. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt wer- den (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Bei Sprungbeschwerden wie auch bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts ist auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a und e VRPG). II. 1. Der Sozialdienst der Beschwerdeführerin fällte am 22. Februar 2022 einen Verwaltungsentscheid, demzufolge A._____ materielle Hilfe gewährt wird und diverse Kosten und Gebühren übernommen werden. Mit vom 14. März -5- 2023 datierten Formular meldete er den Fall als kostenintensiven Unterstützungsfall beim Kantonalen Sozialdienst an. Den in diesem Rah- men ausgewiesenen Kosten im Umfang von Fr. 245'525.21 lagen unter an- derem Rechnungen aus dem Zeitraum vom 27. Januar 2021 bis zum 16. November 2021 zugrunde. Der Kantonale Sozialdienst lehnte die An- meldung mit Entscheid vom 28. Januar 2025 ab, weil die Rechnungen im Kalenderjahr 2021 fällig geworden und dementsprechend dem Kalender- jahr 2021 zuzuordnen seien und weil die Frist zu deren Geltendmachung im Rahmen des Teilpoolings bei Einreichung des Gesuchs am 15. März 2023 bereits verwirkt gewesen sei. 2. 2.1. Zunächst stellt sich die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht. 2.2. 2.2.1. Der vorliegend einschlägige § 47 Abs. 3 SPG betreffend das sogenannte "Teilpooling" lautet folgendermassen: § 47 Kanton und Gemeinde; Grundsätze 3 Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr Nettokosten gemäss Absatz 1 lit. a, b und e, die den Betrag von Fr. 60'000.− überschreiten, wird der über diesem Betrag liegende Kosten- anteil durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren. Per 1. Januar 2024 wurde folgender Absatz eingefügt: § 47 Kanton und Gemeinde; Grundsätze 3bis Die Gemeinde meldet dem Kantonalen Sozialdienst Fälle gemäss Ab- satz 3 innerhalb der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch den Be- ginn des Fristenlaufs. 2.2.2. Die einschlägigen Bestimmungen in der SPV lauteten vor dem 1. Januar 2024 wie folgt: § 32 Definitionen (§ 47 SPG) 1 Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person beziehungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres. 2 Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Ka- lenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e -6- SPG abzüglich der im gleichen Zeitraum eingegangenen Zahlungen, ins- besondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz. § 33 Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren 1 Die Gemeinde meldet Fälle gemäss § 47 Abs. 3 SPG spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von die- sem zur Verfügung gestellten Formular. Seit dem 1. Januar 2024 gilt Folgendes: § 32 Definitionen (§ 47 SPG) 1 Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person beziehungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres. 2 Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Ka- lenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG abzüglich der dieselben Leistungen betreffenden Einnahmen, insbe- sondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz. Massge- bend für die Zuordnung von erbrachten Leistungen zu einem Kalenderjahr ist deren Fälligkeit. § 33 Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren 1 Die Gemeinde meldet Fälle unter Angabe der Nettokosten gemäss § 32 Abs. 2 spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen So- zialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular. 2.3. Daraus ergibt sich, dass die auf Verordnungsebene vorgesehene Frist, in- nerhalb der die kostenintensiven Sozialhilfefälle dem Kantonalen Sozial- dienst zu melden sind, per 1. Januar 2024 von Gesetzes wegen ausdrück- lich als Verwirkungsfrist definiert wurde. Ebenfalls per 1. Januar 2024 wurde in der Verordnung festgelegt, dass für die Zuordnung erbrachter Leistungen zu einem Kalenderjahr auf deren Fälligkeit abzustellen ist. 2.4. 2.4.1. In § 60a SPG ist das Übergangsrecht zur vorliegend massgebenden Ge- setzesänderung vom 27. Juni 2023 geregelt, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Demzufolge kommt die Verwirkungsfrist gemäss § 51 Abs. 5 SPG ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung. Wie es sich hingegen mit der ebenfalls neu eingeführten Verwirkungsfrist gemäss § 47 Abs. 3bis SPG verhält, ergibt sich weder aus § 60a SPG noch aus den dazugehörigen Ma- terialien. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die in § 60a SPG vorgesehene Regelung auch auf die Verwirkungsfrist gemäss § 47 Abs. 3bis SPG Anwendung finden sollte. Damit ist diesbezüglich kein Übergangsrecht vorgesehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verordnungs- bestimmungen. Für die vorliegend relevanten, per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen fehlt somit eine ausdrückliche Übergangsregelung. -7- 2.4.2. Beim Fehlen einer Übergangsordnung gelten die vom Bundesgericht ent- wickelten intertemporalrechtlichen Grundsätze, wonach die Rechtmässig- keit von Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (BGE 127 II 209, Erw. 2b). Später einge- tretene Rechtsänderungen sind beim Fehlen einer Übergangsordnung im Grundsatz nicht zu berücksichtigen. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschlies- send vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 268). Nach der Praxis ist die echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig, sofern sie sich belastend auswirkt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 560). Eine begünstigende Rückwirkung, d.h. wenn die Rückwirkung für den Privaten Vorteile bringt, wird demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 287a; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KERN, a.a.O., Rz. 561). Aus der Zulässig- keit der Rückwirkung begünstigender Erlasse darf aber nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung geschlossen werden (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 287e; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KERN, a.a.O., Rz. 561). 2.4.3. Unabhängig davon, ob auf die zwischen dem 27. Januar 2021 und dem 16. November 2021 ausgestellten Rechnungen, auf den Verwaltungsent- scheid des Sozialdiensts der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2022 oder auf dessen Anmeldung vom 15. März 2023 abgestellt wird, hat sich der vorliegend relevante Sachverhalt abschliessend vor dem Inkrafttreten der Gesetzes- und der Verordnungsänderungen per 1. Januar 2024 ereig- net. Eine Rückwirkung dieses neuen Rechts ist gesetzlich nicht vorgesehen und aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen. Die Anmeldung des kostenintensiven Sozialhilfefalls betreffend A._____ ist daher nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht zu beurteilen. 3. 3.1. Zu klären ist einerseits, wonach sich die Zuordnung einer Leistung zu einer Zahlungsperiode nach altem Recht gerichtet hat, und andererseits, ob es sich bei der Frist zur Meldung kostenintensiver Sozialhilfefälle nach altem Recht um eine Ordnungs- oder um eine Verwirkungsfrist gehandelt hat. Dazu sind die einschlägigen Bestimmungen auszulegen. -8- 3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Da- bei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu- grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erken- nen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig verän- derte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Al- lerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (statt vieler: BGE 146 V 271, Erw. 5.1; 142 V 442, Erw. 5.1; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.140 vom 6. Juni 2023, Erw. II/4.2.2; je mit Hinwei- sen). 3.3. 3.3.1. In Bezug auf die Zuordnung einer Leistung zu einer Zahlungsperiode ist Folgendes festzuhalten: 3.3.2. Mit Blick auf den Wortlaut der vorliegend einschlägigen Bestimmungen ergibt sich, dass nach § 47 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2023 gelten- den Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (aSPG) für das Teilpooling auf diejenigen Kosten abgestellt wurde, die einer Gemeinde pro Rechnungs- jahr entstanden. Aus § 32 Abs. 1 und 2 der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (aSPV) geht hingegen hervor, dass von einem Kalenderjahr und den innerhalb des Kalender- jahres ausgerichteten Leistungen auszugehen war. Das Gesetz und die Verordnung verwenden somit für die Zurechnung von Leistungen zu einem bestimmten Zeitraum keine kongruenten Begriffe, was zu einem teilweisen Widerspruch führt. Der Gesetzeswortlaut spricht von der Entstehung von Kosten. Wann Kosten entstehen, ist jedoch nicht eindeutig und verschie- denen Interpretationen zugänglich. Immerhin dürfte aus buchhalterischer Sicht unbestritten sein, dass Kosten mit der Rechnungsstellung bzw. mit Eingang der Rechnung beim Zahlungspflichtigen entstehen, welcher sie (bei korrekter Rechnungsführung) in diesem Zeitpunkt als Kreditor (oder ev. als transitorische Passiven) zu verbuchen hat. Klar und keinen Interpre- tationen zugänglich ist demgegenüber der Wortlaut in der Verordnung, wo- nach auf die Ausrichtung von Leistungen bzw. auf ausgerichtete Leistun- -9- gen abgestellt wird. Dies kann nur so verstanden werden, dass für die Zu- ordnung massgebend ist, wann die Zahlung tatsächlich erfolgte. Dass bei dieser Ausgangslage für die Zuordnung der Leistungen zu einem Kalenderjahr auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem damaligen Gesetzes- noch aus dem Verord- nungstext. Vielmehr scheint dafür aufgrund des klaren Wortlauts in § 32 Abs. 1 und 2 SPV der Zeitpunkt massgebend gewesen zu sein, zu wel- chem die Kosten bei der Gemeinde effektiv angefallen sind bzw. die Zah- lung vorgenommen wurde. 3.3.3. In Bezug auf die historische Auslegung ist aus der Botschaft des Regie- rungsrats an den Grossen Rat vom 1. Juli 2015 betreffend Optimierung Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden und Neuordnung des Finanzaus- gleichs zwischen den Gemeinden, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung (15.161; nachfolgend: Botschaft Aufgabenteilung und Finanzausgleich 1) zu entnehmen, dass die Finanzierung der materiellen Sozialhilfe vollstän- dig von den Gemeinden übernommen werden sollte. Diese Kommunalisie- rung der Sozialhilfekosten bildete aus Sicht der fiskalischen Äquivalenz und eines ausgewogenen Gesamtpakets ein wichtiges Element der damals ge- planten Neuordnung. Ebenso gehörte ein strukturorientierter Soziallasten- ausgleich zu einem modernen Finanzausgleichssystem. Um darüber hin- aus den besonderen Risiken im Zusammenhang mit kostenintensiven Ein- zelfällen zu begegnen, wurde das Teilpooling als ergänzendes Instrument eingeführt (zit. Botschaft, S. 17, 34 f.). Mit Blick auf die Zuordnung einer Leistung ergibt sich einzig, dass die Ei- genbeteiligung der Gemeinden pro Fall in jedem Kalenderjahr neu gilt, wo- mit diese einen Anreiz hätten, die Fallkosten im Rahmen des Möglichen tief zu halten (Botschaft Aufgabenteilung und Finanzausgleich 1, S. 37). Aus dem bereinigten Bericht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, vom 9. Juni 2017 geht überdies hervor, dass die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst nach Abschluss des Rechnungs- jahres (Kalenderjahres) diejenigen Sozialhilfefälle melden, deren Nettokos- ten im Vorjahr den Betrag von Fr. 60'000.00 überschritten haben (zit. Be- richt, S. 27). Als Nettokosten gälten die innerhalb eines Rechnungsjahres ausgerichteten Leistungen im Rahmen der materiellen Hilfe, im Rahmen von Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbständigung sowie im Rah- men von Beschäftigungsprogrammen (zit. Bericht, S. 28). Zwar ist Seite 19 des bereinigten Berichts des DGS, Kantonaler Sozialdienst, vom 21. Sep- tember 2023 betreffend die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Ände- rungen zu entnehmen, dass gemäss der bisherigen Abrechnungspraxis auf die Fälligkeit abgestellt werde. Dies führt indes noch nicht dazu, dass mit Blick auf das historische Auslegungselement davon auszugehen wäre, un- ter altem Recht sei für die Zuordnung von Leistungen zu einem Kalender- - 10 - jahr deren Fälligkeit entscheidend gewesen. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen bzw. dem Bericht des DVI, Generalsekretariat, vom 9. Juni 2017 davon auszugehen, dass dafür der Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen durch die Gemeinde massgebend war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei einem bereinigten Bericht um ein rein verwaltungsinternes Dokument handelt und diesem im Verhältnis zu Gesetzesmaterialien (z.B. Botschaft des Regierungsrats) nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist. 3.3.4. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, sollte "zwischen" die Kommunalisierung der Sozialhilfe einerseits und den Soziallastenausgleich andererseits ein ergänzendes Instrument eingeschoben werden, um den besonderen Risiken im Zusammenhang mit kostenintensiven Einzelfällen zu begegnen (vgl. Botschaft Aufgabenteilung und Finanzausgleich 1, S. 35). Vor diesem Hintergrund verortete die Beschwerdeführerin den Be- griff des Rechnungsjahres zu Recht nicht im Sozialhilferecht, sondern im Finanzrecht. Aus dem beschriebenen Zweck lässt sich jedoch nicht ablei- ten, welche Leistungen welchem Kalenderjahr zuzurechnen sind. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie erwog, für die Zuord- nung einer Leistung zu einem Kalenderjahr sei die Fälligkeit massgebend. Sie begründete dies damit, dass das Abstellen auf die Fälligkeit im Sozial- hilferecht der Regel entspreche und auch in den SKOS-Richtlinien empfohlen werde, um Leistungen zeitperiodengerecht zuzuordnen. Man- gels Quellenangabe im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz dabei auf die in den SKOS-Richtlinien vorgesehe- nen Anspruchsvoraussetzungen bzw. die diesbezüglichen Erläuterungen zur zeitlichen Zuständigkeit bezog. Diesen zufolge könnten im Rahmen der Sozialhilfe im Grundsatz jene Ausgaben berücksichtigt werden, deren Leis- tung im Unterstützungszeitraum fällig werde, wobei auch eine Orientierung am Rechnungsdatum möglich sei. Wenn der Fälligkeitstermin in den Zeit- raum einer Unterstützungsperiode falle, sei der Rechnungsbetrag bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Unterstützungswohnsitz gewechselt habe oder eine Ablösung erfolgt sei, bestehe kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe. Dabei geht es jedoch um die Frage, welche Leistungen von der Sozialhilfe bzw. deren Träger zu übernehmen sind – mithin um das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der betroffenen Per- son –, und nicht darum, wann die Gemeinde welche Kosten ausgerichtet hat. Daran ändert nichts, dass das Teilpooling ein Instrument ist, das in einem sozialhilferechtlichen Umfeld angesiedelt ist, wie der Kantonale So- zialdienst in seiner Beschwerdeantwort festhält. Das Abstellen auf die Fäl- ligkeit für die Zuordnung einer Leistung zu einem Kalenderjahr rechtfertigt sich unter dem Aspekt der teleologischen Auslegung demnach nicht. - 11 - 3.3.5. § 47 aSPG stand unter dem Titel der "Kostentragung und Kostenteilung" und war mit "Kanton und Gemeinde; Grundsätze" überschrieben. Ebenso standen die §§ 32 und 33 aSPV unter dem Titel der "Kostentragung und Kostenteilung", wobei sie mit "Definitionen (§ 47 SPG)" bzw. "Kosteninten- sive Sozialhilfefälle; Verfahren" beschriftet waren. Auch diese systemati- sche Einordnung der vorliegend einschlägigen Bestimmungen zeigt auf, dass es dabei nicht um das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der betroffenen Person geht, sondern um jenes zwischen Gemeinde und Kan- ton bzw. zwischen Gemeinden. Insofern schliesst die systematische Aus- legung nicht aus, dass andere Grundsätze als im Sozialhilferecht gelten und das von der Vorinstanz herangezogene Fälligkeitsprinzip nicht mass- gebend ist. Ein klarer Rückschluss auf die Zuordnung einer Leistung zu einem Kalenderjahr ergibt sich aus der systematischen Auslegung nicht. 3.3.6. Vor diesem Hintergrund lässt die Auslegung von § 47 Abs. 3 aSPG, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 aSPV nicht den Schluss zu, dass für die Zuordnung einer Leistung zu einem Kalenderjahr auf deren Fälligkeit abzu- stellen wäre. Vielmehr ist dafür – namentlich gestützt auf die Auslegung nach Massgabe des Wortlauts – der Zeitpunkt des effektiven Kostenanfalls bei der Gemeinde relevant. Vorliegend hat der Sozialdienst der Beschwer- deführerin mit Verwaltungsentscheid vom 22. Februar 2022 beschlossen, inwiefern A._____ materielle Hilfe gewährt wird und welche Kosten und Gebühren übernommen werden. Gemäss den Angaben der Beschwer- deführerin erfolgten die entsprechenden Zahlungen anschliessend gestützt auf diesen Entscheid im Jahr 2022, womit ihr die Kosten effektiv im Jahr 2022 entstanden. Dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen aus sach- fremden Gründen "erst" im Jahr 2022 geleistet hätte, monierte weder die Vorinstanz noch ist dies ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Vor- instanz erwog, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Abklärungen mehrere Wochen oder sogar Monate nötig gewesen sein sollten, oder es sei nicht ungewöhnlich, dass leistungspflichtige Dritte, wie die SVA oder die Krankenkasse, erst im Kalenderjahr 2022 geleistet hätten. Soweit der Kan- tonale Sozialdienst in seiner Beschwerdeantwort vorbringt, die Orientie- rung am Fälligkeitsprinzip trage auch der Praktikabilität und der interkom- munalen Gleichbehandlung Rechnung, erschliesst sich nicht, inwiefern er eine bewusst verzögerte Zahlung oder Beeinflussung des Abrechnungs- jahrs durch eine abweichende Buchungspraxis bei seiner Prüfung nicht be- rücksichtigen könnte. Auf die von der Beschwerdeführerin zusätzlich aufgeworfene Frage betref- fend den Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit braucht vor diesem Hinter- grund nicht mehr eingegangen zu werden. Generell erscheint es fragwür- dig, im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Kontext auf die Fälligkeit abzu- stellen. Hinzu kommt, dass die aktuelle Fassung von § 32 Abs. 2 SPV in - 12 - sich widersprüchlich erscheint, indem sie einerseits auf die "innerhalb eines Kalenderjahrs ausgerichteten Leistungen" abstellt und andererseits für die Zuordnung von Leistungen zu einem Kalenderjahr deren Fälligkeit als massgebend erachtet. 3.4. 3.4.1. Was die Frist zur Meldung kostenintensiver Sozialhilfefälle betrifft, ist eben- falls durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich dabei um eine Ordnungs- oder eine Verwirkungsfrist handelte. 3.4.2. Im aSPG war keine Rede von einer Frist zur Meldung kostenintensiver Sozialhilfefälle an den Kantonalen Sozialdienst. Demgegenüber war in § 33 Abs. 1 aSPV geregelt, dass die Gemeinde Fälle gemäss § 47 Abs. 3 aSPG spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular meldet. Nachdem insbesondere die Folgen bei Nichteinhaltung dieser Frist nicht geregelt sind, lässt der Wortlaut der Bestimmung keinen Schluss zu, ob die vorge- sehene Frist als Ordnungs- oder als Verwirkungsfrist zu qualifizieren ist. Daran ändert nichts, dass die Meldung "spätestens" bis zum genannten Datum erfolgen musste. 3.4.3. Aus dem bereinigten Bericht des DVI, Generalsekretariat, vom 9. Juni 2017 ergibt sich, dass die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst bis zum 31. März diejenigen Sozialhilfefälle melden, deren Nettokosten im Vorjahr den Betrag von Fr. 60'000.00 überschritten haben. Werde der Fall nicht in- nerhalb der Frist gemeldet, sei der Kostenersatzanspruch verwirkt. Das heisse, dass keine Ersatzpflicht mehr bestehe und die Kosten voll zu Las- ten der unterstützenden Gemeinde gingen (zit. Bericht, S. 28). Aufgrund dieser unmissverständlichen Darlegungen spricht die historische Ausle- gung der Verordnungsbestimmung eher für eine Verwirkungsfrist. Aller- dings ist, wie bereits vorne in Erw. II/3.3.3. ausgeführt, einem bereinigten Bericht als rein verwaltungsinternes Dokument ein eher geringes Gewicht beizumessen. 3.4.4. Dem genannten Bericht vom 9. Juni 2017 ist zum vorliegend interessieren- den § 33 Abs. 1 aSPV weiter zu entnehmen, dass durch die Festlegung des Meldedatums sichergestellt werden sollte, dass die Berechnung der Beiträge der einzelnen Gemeinden und die Auszahlung der Beiträge an die begünstigten Gemeinden zeitnah nach Abschluss des Rechnungsjahres erfolge (zit. Bericht, S. 28). Die in § 33 Abs. 1 aSPV vorgesehene Frist ver- folgt damit einen nachvollziehbaren Zweck. Insofern kann auch der Vor- instanz gefolgt werden, die erwog, ansonsten könnten die Gemeinden kos- - 13 - tenintensive Sozialhilfefälle auch erst Jahre später einreichen, was unter Umständen zu einer Kumulation solcher Fälle und damit zu nicht budge- tierten Mehrausgaben für alle Gemeinden führen würde. Jedoch wird dieses Argument dadurch relativiert, als in § 33 Abs. 2 aSPV die Meldefrist für nachträgliche Rückerstattungen gemäss § 47 Abs. 4 aSPG geregelt war. Diese waren dem Kantonalen Sozialdienst "umge- hend, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres", auf dem zur Verfügung gestellten Formular zu melden. Gemäss Bericht vom 9. Juni 2017 handelt es sich bei dieser Einreichungsfrist um eine blosse Ordnungs- frist. Die Pflicht zur Weiterleitung der Rückerstattungen an den Fonds ver- wirke nicht, wenn die Meldung erst nach Fristablauf erfolge. Durch die Fest- legung des Meldedatums solle sichergestellt werden, dass die Berechnung der Beiträge der einzelnen Gemeinden und die Auszahlung der Beiträge an die begünstigten Gemeinden zeitnah nach Abschluss des Rechnungs- jahres erfolge (zit. Bericht, S. 28 f.). Damit hat das DVI mit derselben Be- gründung einmal eine Verwirkungsfrist (§ 33 Abs. 1 aSPV) und einmal eine Ordnungsfrist (§ 33 Abs. 2 aSPV) festgelegt. In teleologischer Hinsicht führt die Auslegung von § 33 Abs. 1 aSPV daher nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ob es sich bei der vorgesehenen Frist um eine Verwirkungsfrist handelt. 3.4.5. Die Frist zur Meldung kostenintensiver Sozialhilfefälle ist nur in der Verord- nung vorgesehen. Diese wurde unter anderem gestützt auf § 63 aSPG er- lassen. Dieser Norm zufolge erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Zwar kann es sich bei der Festlegung einer Meldefrist unter Umständen um eine "rein administrative Verfahrensfrage" handeln, die gemäss Botschaft – trotz inhaltlich abschliessender Regelung im Gesetz – noch zu klären war (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 16. Dezember 2015 betreffend Optimierung der Auf- gabenteilung Kanton – Gemeinden und Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen den Gemeinden, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung [15.292], S. 41). Verwirkt der Kostenersatzanspruch jedoch, wenn diese Frist nicht eingehalten wird, so dass keine Ersatzpflicht mehr besteht und die Kosten voll zu Lasten der unterstützenden Gemeinde gehen, kann weder von einer rein administrativen Verfahrensfrage noch von einer inhaltlich abschlies- senden Regelung des Teilpoolings im Gesetz gesprochen werden. Eine solche Verwirkungsfrist greift empfindlich in die Rechtsstellung der Ge- meinde ein, weshalb solche Fristen regelmässig auf Gesetzesstufe ver- ankert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1878/2014 vom 28. Januar 2015, Erw. 3.6.1). Daher spricht der Umstand, dass die Meldefrist nur in der Verordnung und nicht im Gesetz vorgesehen ist, für das Vorliegen einer Ordnungsfrist, zumal die Sanktion bei Nichteinhaltung der Frist einzig aus dem (nicht öffentlichen) bereinigten Bericht vom 9. Juni - 14 - 2017 hervorgegangen ist, sich jedoch nicht aus dem Gesetzes- oder we- nigstens dem Verordnungstext ergab. 3.4.6. Auch wenn unter dem Blickwinkel der historischen Auslegung hinsichtlich der in § 33 Abs. 1 aSPV vorgesehenen Meldefrist von einer Verwirkungs- frist ausgegangen werden könnte, führt die Auslegung insgesamt – unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente – dazu, dass die Melde- frist als Ordnungsfrist zu qualifizieren ist. Zwar bringt der Kantonale Sozial- dienst im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vor, es handle sich um eine bestehende, bewährte und gegenüber den Gemeinden kommunizierte Pra- xis, dass es sich bei der Meldefrist um eine Verwirkungsfrist gehandelt habe. Jedoch ergeben sich für eine solche Praxis keine Hinweise. Sollte sie tatsächlich existiert haben, vermöchte sie jedoch den einschlägigen An- forderungen an die Festlegung einer Verwirkungsfrist nicht zu genügen und wäre rechtswidrig (siehe vorne Erw. II/3.4.5). 4. Die Auslegung der vorliegend einschlägigen altrechtlichen Bestimmungen ergibt somit, dass für die Zuordnung von Leistungen zu einem Kalenderjahr nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen war, zu dem die Kosten bei der Gemeinde ausgerichtet wurden und somit effektiv ange- fallen sind. Bei der Frist zur Meldung kostenintensiver Sozialhilfefälle han- delte es sich zudem nicht um eine Verwirkungs-, sondern um eine Ord- nungsfrist. Indem die Vorinstanz bei der Prüfung der Anmeldung des kostenintensiven Unterstützungsfalls betreffend A._____ einerseits auf einen Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen abgestellt und andererseits die Meldefrist als Verwirkungsfrist erachtet hat und die Anmeldung infolgedessen ablehnte, verstiess sie gegen kantonales Recht. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum Entscheid im Sinne der Erwä- gungen an den Kantonalen Sozialdienst zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat – unter der Prämisse, dass die Forderungen zu Recht für das Jahr 2022 geltend gemacht wurden – das Gesuch um Behandlung als kosteninten- siven Sozialhilfefall materiell zu überprüfen. III. 1. Nach diesen Erwägungen obsiegt die Beschwerdeführerin. 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt, wenn sie schwer- wiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben - 15 - (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Verfahrenskos- ten gehen somit zu Lasten des Kantons. 3. 3.1. Die Parteikosten werden in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unter- liegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift (§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit hat der unterliegende Kantonale Sozialdienst der obsiegenden Beschwer- deführerin die Parteikosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG). 3.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Es handelt sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert. Dieser be- trägt Fr. 245'525.21. Für Streitwerte zwischen Fr. 100’000.00 und Fr. 500’000.00 ist eine Entschädigung im Rahmen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15’000.00 vorgesehen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Die Bedeutung des Falls ist eher unterdurchschnittlich; der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit sind als mittel zu beurteilen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtfertigt sich eine kostendeckende Entschädigung von Fr. 6’000.00. Diese wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Ge- sundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, vom 28. Januar 2025 auf- gehoben. Die Sache wird an den Kantonalen Sozialdienst zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Der Kantonale Sozialdienst wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen. - 16 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich