2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, die vor - 32 - Verwaltungsgericht entstandenen Pateikosten in Höhe von Fr. 4'666.80 (inkl. MWST), unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, zu ersetzen.