4. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Ihm muss aber insgesamt eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Betracht, es sei denn, die Differenzialprognose komme zu einem anderen Ergebnis. Das ist nicht der Fall. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt auch aus dem Blickwinkel der Vollzugsöffnung verfrüht - 31 -