Auf der anderen Seite bestehen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme, die Legalprognose würde sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs verschlechtern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich in seiner Zusammenfassung zur Überzeugung gelangt, dass bei korrekter Vornahme einer Differenzialprognose die Vorzüge einer bedingten Entlassung die Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe klar überwiegen würden, er begründet diese Annahme jedoch mit keinem Wort.