Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer sich vertieft auf eine sexualtherapeutisch orientierte Psychotherapie einlässt und sich auch mit der Sexualstraftat auseinandersetzt. Die Erarbeitung einer Einsicht und von Bewältigungsstrategien im Zusammenhang mit seiner Störung der Sexualpräferenz sind ohne weiteres geeignet, die Legalprognose entscheidend zu verbessern, zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. Juni 2025 geltend machte, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Verlegung in die