3.4.2. Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten und erst recht von Sexualstraftaten im Vollzugsregime eingeschränkter ist. Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer sich vertieft auf eine sexualtherapeutisch orientierte Psychotherapie einlässt und sich auch mit der Sexualstraftat auseinandersetzt.