3.4. 3.4.1. Aufgrund der negativen Legalprognose und der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter (Leib und Leben sowie sexuelle Integrität, insbesondere einer zukünftigen Partnerin des Beschwerdeführers) ist dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang einzuräumen. Selbst ein geringes Rückfallrisiko ist nicht in Kauf zu nehmen, sodass auf eine Differenzialprognose verzichtet werden kann (vgl. dazu vorne Erw. II/ 2.1; KOLLER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 86 StGB; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.5.3). - 30 -