3.3.6. Nach dem Gesagten sprechen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bzw. seine diesbezügliche Entwicklung wie auch die zu erwartenden Lebensverhältnisse für eine ungünstige Legalprognose. Das Vorleben und das Vollzugsverhalten wirken sich lediglich neutral auf die Legalprognose aus, womit in der Gesamtbewertung die dritte Voraussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, für die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.