3.3.5. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) hat sich dessen Mutter mit Schreiben vom 4. Juni 2025 bereit erklärt, ihn nach seiner Entlassung bei sich aufzunehmen. Direkter Kontakt zu seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern besteht aktuell nicht. Der einzige Besuch seiner beiden Töchter habe sich schwierig gestaltet. Die eine Tochter habe sich kurz vor dem Besuch entschieden, doch nicht hineinzugehen. Die zweite Tochter habe den Besucherraum nach wenigen Minuten wieder verlassen.