gemäss) weder eine neue Beziehung eingehen noch sich in einer solchen bewähren konnte. Positiv zu werten sind die von Beginn an gegebene Therapiefähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers. Wiedergutmachungsleistungen sind nicht dokumentiert, im Gegenteil ist negativ zu werten, dass der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau, den gemeinsamen Kindern sowie dem neuen Partner seiner Ex-Ehefrau ständig Drohbriefe geschrieben hat, weshalb die Ex-Ehefrau zwischenzeitlich Anzeige bei der Polizei erstattete.