Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen. Als Prognoseelemente dürfen auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zulassen, sowie allfällige Leistungen zur Widergutmachung des Schadens berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 86 StGB.