3.3.4. Wie dargelegt (siehe vorne Erw. II/3.2), steht das Vollzugsverhalten für sich allein einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Es ist jedoch insoweit prognostisch relevant und damit in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. So ist zum Beispiel - 27 -