Sodann kann als gesichert gelten, dass sich auch die ungünstigen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers (egozentrische und rechthaberische Einstellungen, geringes affektives Einfühlungsvermögen bei einer wenig tiefreichenden Empfindungs- und Empathiefähigkeit, Neigung zu Externalisierung, hohes Dominanzstreben, verminderte Frustrationstoleranz mit Aggressions- und Gewaltbereitschaft) massgeblich auf das Delikt ausge- - 26 -