Diese Voraussetzungen treffen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. habil. B._____ vom 27. Oktober 2023 zu. Die ursprünglich von Dr. C._____ gestellte Diagnose einer intermittierenden explosiven Störung, welche zwar auch die (früheren) Therapeuten mehrfach bestätigt haben, ist zu verwerfen, worüber sich heute alle Fachpersonen (KoFako, Dr. med. habil. B._____, aktuelle Therapeuten) einig sind. Zu übernehmen ist hingegen die Diagnose einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.8) gemäss dem Gutachten von Dr. med. habil B._____, welche auch von der KoFako und den aktuellen Therapeuten nicht in Zweifel gezogen wird.