Insbesondere habe er in der Art eines "Geständnisses" geschrieben, dass er – nachdem er die Geschädigte gewürgt habe – mit einem Finger in deren Vagina eingedrungen sei. Die Schändung sei jedoch nicht aus sexuellen Absichten, sondern aus Wut, Ehrverletzung und falschem Stolz, der so zertrampelt worden sei, erfolgt. Obwohl es grundsätzlich positiv sei, dass der Beschwerdeführer diese Handlung einräume, zeige der Text in seinen detaillierten, teils abwertenden Ausführungen jedoch auch überaus deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Tat durch äussere Umstände, Kränkungen und vermeintliche Provokationen der Partnerin rechtfertige.