Den bewusst geäusserten Wunsch der Therapeutin bzw. ihre Abgrenzung habe er nicht akzeptiert, sondern habe diesen seiner eigenen Beurteilung als "albern" unterworfen. Die therapeutischen Sitzungen seien mehrheitlich so verlaufen, dass der Beschwerdeführer die deliktorientierte Therapie in Frage gestellt und sich selbst als sehr belesenen, erfahrenen und geläuterten Menschen inszeniert habe.