Hingegen wird die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. habil. B._____ übernommen, unter Hinweis darauf, dass im Berichtszeitraum keine vertiefte Auseinandersetzung hinsichtlich der paraphilen Interessen und/oder Fantasien möglich gewesen sei (VA act. 06 042). Weiter wird im Bericht auf den in den beiden Gutachten unterschiedlich beschriebenen Deliktmechanismus eingegangen. Während Dr. med. C._____ in seinem Gutachten vom 25. Februar 2021 das Delikt eher als allgemeines Gewaltdelikt betrachte und in einer besonderen Verletzlichkeit - 22 -