Weiter führte die KoFako aus, dem Beschwerdeführer würden gewisse Einsichten in seine deliktbegünstigenden dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und deren Auswirkungen auf sein allgemeine Sozial- und insbesondere Beziehungsverhalten attestiert; er leugne allerdings weiterhin den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt der Schändung. Den deliktrelevanten Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Störung der Sexualpräferenz und der Anlasstat erkenne er nicht; somit bestehe auch noch keine Grundlage für die Erarbeitung eines eigenständigen deliktprotektiven Risikomanagements.