Dass beim Beschwerdeführer eine ausführliche Sexualanamnese erhoben worden sei und insbesondere auch eine weitere Abklärung seines sexuellen Erlebnisraums hinsichtlich der konkreten somnophilen Fantasien und Skripte, deren Inhalte, Häufigkeit und Intensität, die Abklärung möglicher weiterer paraphiler Erlebnismuster etc. erfolgt sei, sei dem Therapiebericht gerade nicht zu entnehmen. Die Berichte stellten Fortschritte in der Deliktbearbeitung in den Vordergrund, ohne ausreichend zu reflektieren, dass der Beschwerdeführer weiterhin jede Verantwortung für die sexualisierte Tatkomponente von sich weise.