Die Tat, bei der der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau bis zur Bewusstlosigkeit würgte und an ihr sexuelle Handlungen vornahm, wird in engem Zusammenhang mit dieser somnophilen Präferenz gesehen. Der Gutachter betont, dass die Tat nicht allein als situativ oder affektiv erklärbar sei, sondern eine Umsetzung der paraphilen Neigung darstelle, welche im Zusammenspiel mit narzisstischer Kränkung und alkoholischer Enthemmung realisiert worden sei.