Der Beschwerdeführer könne sich zwar nach wie vor nicht vorstellen, die Schändung begangen zu haben, habe sich aber auf eine differenzierte Auseinandersetzung mit seiner Sexualität, Einstellungen dazu und seinem Sexualverhalten eingelassen. Dabei hätten verschiedene Themen wie Einverständnis und dessen Implikationen bei seiner Vorliebe - 17 -