O., N. 9 zu Art. 86 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht der gefangenen Person der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. März 2022, Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Veränderungen in risikorelevanten Denk- und Verhaltensmustern manifestieren sich in den Bereichen "Wollen", "Wissen", "Können" (KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB): Neben einer stabilen deliktsrelevanten Verände- - 14 -