lung der verurteilten Person verändert hat, ob die verurteilte Person Einsicht in die Folgen der Tat gewonnen hat und diese bereut und ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen festzustellen ist. Dass die verurteilte Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, darf erwartet werden, auch wenn das Gericht keine solche angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant und darf negativ gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.6; KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art.