Unter dem Aspekt des übrigen Vorlebens ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sei als Kind zweier drogenabhängiger Eltern, welche sich in seinem Geburtsjahr getrennt hätten, geboren. Im Alter von sechs Jahren sei er infolge der Drogenabhängigkeit seiner Mutter in einer Pflegefamilie platziert worden. Zur selben Zeit sei sein Vater, welchen er nie kennengelernt habe, an einer Lebererkrankung verstorben. Nach der Einschulung im Alter von sieben Jahren sei er im Alter von ca. acht Jahren in einem Kinderheim untergebracht worden. Seine Mutter habe ihn dort regelmässig besucht.