Der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (nachfolgend: Risikoabklärung) vom 16. März 2022 (VA act. 03/014 ff.) ist zu entnehmen, dass es bereits vor der Anlasstat zu Fällen von häuslicher Gewalt gegenüber der damaligen Ehefrau und dem Stiefsohn sowie impulshaften Gewaltdurchbrüchen ohne strafrechtliche Verurteilung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, um das 20. Lebensjahr selbst zwei Gewalterfahrungen erlebt zu haben. Als er eine Frau in Schutz habe nehmen wollen, sei er in eine Massenschlägerei geraten, und bei einem Streit - 12 -