Gemäss dem aktuellsten aktenkundigen Strafregisterauszug vom 6. April 2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Urteil vom 29. September 2022, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, noch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 26. März 2020 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.00 sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 verurteilt (VA act. 01/020 f.).