In den vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Berichten der Freiburger Strafanstalt FRSA, Standort Bellechasse, vom 10. April 2025, 7. Mai 2025, 5. Juni 2025, 3. Juli 2025, 6. August 2025, 4. September 2025 und 3. Oktober 2025 wird dem Beschwerdeführer durchgehend ein sehr gutes Vollzugsverhalten bescheinigt. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer somit auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohlverhalten im Vollzug. - 11 -