3.2. Im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 4. November 2024 (VA act. 05/82 ff.) wird das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als wechselhaft und nicht immer unproblematisch beschrieben. Auch wenn er den Anordnungen grundsätzlich Folge leiste und sich an die Hausordnung halte, zeige er seine Unzufriedenheit deutlich und versuche, Ansprüche seinerseits energisch sowohl mündlich als auch schriftlich bei zahlreichen Empfängern und zuständigen Stellen einzufordern. Trotz Gesprächen mit dem Sozialdienst habe sich sein Verhalten in dieser Hinsicht nicht geändert.