2.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört die gefangene Person an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.1). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen davon abweichen (BGE 141 IV 369, Erw.