Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann nicht ausschlaggebend sein, wenn der verurteilten Person grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es aufgrund der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheint, die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.2.3 f.; KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB).