1.3. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2025 hielt das AJV an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen Schändung verurteilt worden sei. Folglich hätten sich die Gerichte bereits im Strafverfahren mit der Sexualdelinquenz des Beschwer- -8-