Auch in den beiden Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Kurzgutachten vom 4. November 2020 und Gutachten vom 25. Februar 2021), sei nie von der Gefahr hinsichtlich Sexualdelikte die Rede gewesen. Des Weiteren würden sich im Gutachten von Dr. med. habil. B._____ diverse Aussagen des Beschwerdeführers finden, welche dieser nie gemacht habe. Das Gutachten von Dr. med. habil. B._____ gehe demnach ohne jede Grundlage von einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz beim Beschwerdeführer aus.