1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spreche. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht auf eine Differenzialprognose verzichtet und auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. habil. B._____ abgestellt. Die Sexualdelinquenz des Beschwerdeführers sei in den zahlreichen gerichtlichen Verfahren, die bis zum Eintritt der Rechtskraft des aktuell zu vollziehenden Urteils geführt wurden, nie Thema gewesen. Auch in den beiden Gutachten von Dr. med. C.__