5. Am 17. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, welche mit Verfügung vom 22. April 2025 seinem Vertreter, dem AJV sowie der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme zugestellt wurde. 6. Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 teilte das AJV mit, dass es auf eine Stellungnahme zur persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers verzichte. 7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers nach mehrfach gewährter Fristerstreckung Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.