2. Mit Verfügung vom 21. März 2025 des instruierenden Verwaltungsrichters wurden das AJV und die Oberstaatsanwaltschaft zur Erstattung einer Beschwerdeantwort sowie das AJV zur Aktenvorlage aufgefordert. Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den erforderlichen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen zu ergänzen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Eingabe vom 10. April 2025 legte das AJV aufforderungsgemäss die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. -4-