2. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vi zurückzuweisen. 3. Es sei dem Bf für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. 4. Es seien die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Bf aus derselben eine angemessene Entschädigung zzgl. MwSt. für dessen Aufwendungen in diesem Verfahren auszurichten.