B. Am 19. November 2024 stellte A._____ ein Entlassungsgesuch. Im Hinblick auf den Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 14. Januar 2025 verfügte das Amt für Justizvollzug (AJV) am 13. Januar 2025, dass derzeit von einer bedingten Entlassung abgesehen werde und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde. Nachdem A._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 16. Januar 2025 eine Begründung der Verfügung verlangt hatte, erliess das AJV am 12. Februar 2025 folgende begründete Verfügung: