Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.120 / ae / jb (53979 / STV.2021.3109) Art. 180 Urteil vom 5. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer z.Zt.: Freiburger Strafanstalt FRSA, Standort Bellechasse, Bellechasse 366, 1786 Sugiez unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 21, 5400 Baden gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 29. September 2022 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A._____, geboren am tt.mm.jjjj, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Schändung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Haft von 867 Tagen. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme angeordnet (Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug [VA] act. 02/063 ff.). Zusätzlich wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. März 2020 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau gerichtete Be- schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2023 ab, so- weit es darauf eintrat (VA act. 02/209 ff.). 2. Nachdem A._____ bereits am 20. September 2021 im Zentralgefängnis Lenzburg den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, wurde er am 1. Februar 2022 in die Strafanstalt der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg versetzt, wo der geschlossene Normalvollzug der Freiheitsstrafe fortgesetzt wurde (VA act. 04/007 ff.; 04/020 ff.). Mit Vollzugsauftrag vom 3. März 2025 (VA act. 04/055) wurde A._____ per 6. März 2025 in die Freiburger Strafanstalt FRSA, Standort Bellechasse, verlegt. B. Am 19. November 2024 stellte A._____ ein Entlassungsgesuch. Im Hinblick auf den Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 14. Januar 2025 verfügte das Amt für Justizvollzug (AJV) am 13. Januar 2025, dass derzeit von einer bedingten Entlassung abgesehen werde und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde. Nachdem A._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 16. Januar 2025 eine Begründung der Verfügung verlangt hatte, erliess das AJV am 12. Februar 2025 folgende begründete Verfügung: 1. Die bedingte Entlassung des A._____ wird derzeit verweigert und das Gesuch von A._____ wird abgewiesen. -3- 2. Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft. 3. [Zustellung] C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende An- träge: 1. Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei der Bf i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen und dessen Gesuch um bedingte Entlassung gutzuheissen. 2. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vi zurückzuweisen. 3. Es sei dem Bf für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Rechtsan- walt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. 4. Es seien die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Bf aus derselben eine angemessene Entschädigung zzgl. MwSt. für dessen Aufwendungen in diesem Verfahren auszurichten. 2. Mit Verfügung vom 21. März 2025 des instruierenden Verwaltungsrichters wurden das AJV und die Oberstaatsanwaltschaft zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort sowie das AJV zur Aktenvorlage aufgefordert. Der Ver- treter des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mit den erforderlichen Unterlagen zu den finanziel- len Verhältnissen zu ergänzen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 beantragte die Oberstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Eingabe vom 10. April 2025 legte das AJV aufforderungsgemäss die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. -4- 5. Am 17. April 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine persönliche Stellung- nahme des Beschwerdeführers ein, welche mit Verfügung vom 22. April 2025 seinem Vertreter, dem AJV sowie der Oberstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme zugestellt wurde. 6. Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 teilte das AJV mit, dass es auf eine Stel- lungnahme zur persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers verzichte. 7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers nach mehrfach gewährter Fristerstreckung Unterlagen zum Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ein. 8. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 bewilligte der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und setzte lic. iur. Paul Hofer, Rechts- anwalt, Baden, als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. 9. Am 10. Juni 2025 gingen beim Verwaltungsgericht eine persönliche Ein- gabe des Beschwerdeführers sowie eine Eingabe seiner Mutter ein. 10. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdefüh- rers eine weitere Stellungnahme ein. 11. Am 20. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer einen aktuellen Führungsbe- richt vom Mai 2025 einreichen. 12. Am 5. und 16. November 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein. 13. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzli- che Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres (DVI), welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug betreffen und in die Zuständigkeit des AJV fallen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 lit. b der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung; SMV; SAR 253.112), sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3). II. 1. 1.1. Das AJV geht mit Verweis auf die Akten, namentlich das forensisch-psych- iatrische Gutachten von Dr. med. habil. B._____ vom 27. Oktober 2023, die Beurteilung der Fachkommission vom 15. Januar 2024, den Führungsbe- richt der JVA Lenzburg vom 4. November 2024, das Schreiben des AJV vom 14. November 2024, das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers -6- vom 19. November 2024, den Therapieverlaufsbericht des PPD vom 3. De- zember 2024 sowie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2024 von einem erhöhten Rückfallrisiko in Bezug auf schwere (Sexual-)Delikte und somit von einer ungünstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer aus. Im Gutachten von Dr. med. habil. B._____ werde ausgeführt, dass keine kontrollierenden Massnahmen denkbar sei- en, welche dem bei unbegleiteten Vollzugsöffnungen auftretenden Rück- fallrisiko hinreichend entgegenwirken könnten, solange keine Einsicht hin- sichtlich der sexualpathologischen Störung besteht. Falls eine bedingte Entlassung ohne vorgängige Progressionen erfolge, sei das Risiko nicht kalkulierbar. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht des PPD sei die Be- handlungsbedürftigkeit vor dem Hintergrund der deutlich gewordenen Persönlichkeitsauffälligkeiten, der unzureichend aufgearbeiteten Sexualität (einschliesslich gutachterlich diagnostizierter Paraphilie) und dem erhöhten Rückfallrisiko weiterhin klar gegeben. Eine eigentliche Veränderungsmoti- vation bestehe beim Beschwerdeführer aktuell nicht. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine be- dingte Entlassung spreche. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht auf eine Differenzialprognose verzichtet und auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. habil. B._____ abgestellt. Die Sexualdelinquenz des Beschwerdeführers sei in den zahlreichen gerichtlichen Verfahren, die bis zum Eintritt der Rechtskraft des aktuell zu vollziehenden Urteils geführt wurden, nie Thema gewesen. Auch in den beiden Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Kurzgutachten vom 4. November 2020 und Gutachten vom 25. Februar 2021), sei nie von der Gefahr hinsichtlich Sexualdelikte die Rede gewesen. Des Weiteren würden sich im Gutachten von Dr. med. habil. B._____ diverse Aussagen des Beschwerdeführers finden, welche dieser nie gemacht habe. Das Gutachten von Dr. med. habil. B._____ gehe demnach ohne jede Grundlage von einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz beim Beschwerdeführer aus. Dem Therapieverlaufsbericht vom 21. September 2023 lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine differenzierte Auseinandersetzung mit seiner Sexualität, diesbezüglichen Einstellungen und seinem Sexualverhalten eingelassen habe. Dabei seien auch verschiedene Themen wie Einverständnis und dessen Implikationen bei seiner Vorliebe für Somnophilie bearbeitet worden. Dem Beschwerdeführer sei es im Verlauf der Therapie gelungen, die Verantwortung für das Einholen des Einverständnisses zu Sex zu übernehmen und ein Risikomanagement für verschiedene Sexualkontakte zu erarbeiten, wobei er dies im Berichtszeit- raum im Umgang mit einer neuen Bekanntschaft sogar bereits habe um- setzen können. -7- In seinen beiden Eingaben vom 5. April 2025 und 2. Juni 2025 führte der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde seines Rechtsvertreters aus, die Tat sei das Ergebnis einer 17-jährigen, toxischen Beziehung ge- wesen. Sowohl er als auch seine Ehefrau seien in der Ehe oft fremdgegan- gen. Dass sie es im Gegensatz zu ihm jedoch nie zugegeben habe, habe ihn wütend gemacht. Er habe trotz allem aber noch die Hoffnung gehabt, dass sie sich beide gemeinsam hätten ändern können. Als seine Ehefrau ihm wenigen Stunden vor der Tat mitgeteilt habe, dass sie die Scheidung wolle, habe sich diese Hoffnung zerschlagen, woraufhin er sich mit Whis- key betrunken habe. Als er sich dann in der Nacht zu seiner bereits schla- fenden Ehefrau ins Bett gelegt und mit ihr habe Sex haben wollen – so wie es schon oft nach einer vorübergehenden Trennung vorgekommen sei – habe sie ihn zurückgewiesen. Aus Wut habe er sie dann am Hals gepackt. Dabei habe er jegliche Kontrolle über sich verloren. Durch den Alkohol und die Wut könne er sich auch an einiges nicht mehr erinnern. Nach der Tat habe er lange nicht realisieren können, dass das, was er getan hatte, tat- sächlich passiert sei. Erst Monate später in Untersuchungshaft sei ihm be- wusst geworden, was er in dieser Nacht getan habe. Das Motiv habe je- doch keinen sexuellen Ursprung gehabt. Auch stimme die Diagnose Som- nophilie nicht. Es sei in seiner Ehe oft vorgekommen, dass er und seine Ehefrau sich gegenseitig durch sexuelle Befriedigung geweckt hätten. Dass er von schlafenden, bewusstlosen oder toten Frauen erregt werde, stimme jedoch nicht. Es sei vielmehr um das durch die sexuelle Befriedigung ver- ursachte Aufwachen gegangen. Er mache sich seit Jahren Gedanken, was genau in dieser Nacht gewesen sei, warum, wie und wieso es passiert sei und er wisse gut genug, dass so etwas nie mehr vorkommen werde. Der Schaden sei so gross, dass er alles in seiner Macht Stehende tun werde, um so etwas niemals wieder zuzulassen. In den Jahren der Therapie mit Frau G._____ habe er an seinen Triggerpunkten gearbeitet und grosse Er- folge erzielt. Dass ein Gutachter, welcher lediglich fünf Stunden mit ihm verbracht habe, nun zu einer komplett anderen Einschätzung komme, könne er nicht nachvollziehen. Ebenfalls sei der Therapieverlaufsbericht vom 3. Dezember 2024 von Frau D._____ nicht aussagekräftig, da die Therapiebeziehung von Anfang an sehr konfliktbehaftet gewesen sei und Frau D._____ die Erfolge, welche er bereits mit Frau G._____ erzielt habe, nicht habe anerkennen können. Er habe seine Lektion gelernt und sei bereit für ein Leben in Freiheit. Hierfür habe er bereits viele Pläne gemacht, insbe- sondere zu seiner künftigen Arbeit und zu seinen künftigen Beziehungen mit einer Frau. 1.3. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2025 hielt das AJV an seinen bishe- rigen Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass der Beschwerde- führer u.a. wegen Schändung verurteilt worden sei. Folglich hätten sich die Gerichte bereits im Strafverfahren mit der Sexualdelinquenz des Beschwer- -8- deführers befasst. Dem Therapieverlaufsbericht vom 21. September 2023 (VA act. 06/028 ff.) lasse sich auch entnehmen, dass die Auseinanderset- zung mit seiner Sexualität, seinen diesbezüglichen Einstellungen und sei- nem Sexualverhalten im Rahmen der Psychotherapie bereits thematisiert wurden. Der aktuelle Therapieverlaufsbericht vom 3. Dezember 2024 be- stätige die gutachterliche Einschätzung der Rückfallgefahr explizit. Dass das Gutachten den Fokus betreffend Rückfallrisiko auf Sexualdelikte und der Therapiebericht auf Gewaltdelikte (insbesondere in der Partnerschaft) richte, sei irrelevant, zumal der Beschwerdeführer mit dem Würgen bis zur Bewusstlosigkeit und der anschliessenden Schändung beide Komponen- ten erfülle. 2. 2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Ver- brechen oder Vergehen begehen, d.h. wenn keine negative Legalprognose resultiert. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und deren Verweigerung die Aus- nahme dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom 22. April 2024, Erw. 2.2.1 und BGE 133 IV 201, Erw. 2.2 f.). In dieser letz- ten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; 124 IV 193, Erw. 3 und 4d/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesem spezialprä- ventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegen- über, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem eine neuere Einstellung zur Tat, eine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 9. Juni 2021, Erw. 4.1 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018, Erw. 1.2). Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, wie die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheits- strafe im Vergleich zur Legalprognose bei bedingter Entlassung einzustu- fen ist. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur beding- ten Entlassung besser, d.h. ist die Rückfallgefahr bei Vollverbüssung der Strafe kleiner als bei bedingter Entlassung, ist die bedingte Entlassung zu -9- verweigern. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur be- dingten Entlassung demgegenüber gleich oder schlechter einzustufen, ist aufgrund weiterer Kriterien zu prüfen, ob eine bedingte Entlassung vor- zugswürdig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der betroffenen Person bei bedingter Entlassung bessere Resozialisierungschancen zu attestieren sind als bei Vollverbüssung der Strafe bzw. wenn eine Möglichkeit besteht, die Rückfallgefahr einzuschränken. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei bedingter Entlassung auf die betroffene Person aufgrund drohender Rückversetzung Druck ausgeübt wird bzw. Weisungen erlassen und Bewährungshilfe angeordnet werden können (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB). Insgesamt ist zu beurteilen, ob sich eine bedingte Entlassung mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe aufdrängt (vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Straf- vollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272, N. 10). Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann nicht aus- schlaggebend sein, wenn der verurteilten Person grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es aufgrund der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter im Interesse der öffentlichen Sicherheit unab- dingbar erscheint, die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.2.3 f.; KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Be- hörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_623/2018 vom 22. August 2018, Erw. 4.2). 2.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört die gefangene Person an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begut- achtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.1). Wurde ein Gutachten einge- holt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen davon abweichen (BGE 141 IV 369, Erw. 6.1). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhält- nisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich - 10 - noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246, Erw. 4.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022, Erw. 4.6.2 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat am 14. Januar 2025 zwei Drittel seiner Freiheits- strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Ent- lassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (gesetzliche Minimaldauer) erfüllt ist. 3.2. Im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 4. November 2024 (VA act. 05/82 ff.) wird das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als wechselhaft und nicht immer unproblematisch beschrieben. Auch wenn er den Anordnungen grundsätzlich Folge leiste und sich an die Hausordnung halte, zeige er seine Unzufriedenheit deutlich und versuche, Ansprüche sei- nerseits energisch sowohl mündlich als auch schriftlich bei zahlreichen Empfängern und zuständigen Stellen einzufordern. Trotz Gesprächen mit dem Sozialdienst habe sich sein Verhalten in dieser Hinsicht nicht geän- dert. In der Druckerei und beim Montieren von Möbeln arbeite der Be- schwerdeführer exakt und liefere sowohl qualitativ als auch quantitativ gute Ergebnisse. Im Umgang mit seinen Vorgesetzten zeige er sich anständig, korrekt und hilfsbereit. Der Beschwerdeführer pflege soziale Kontakte mit seinen Miteingewiesenen. Es bestünden jedoch Hinweise, dass er sowohl in seinem Wohnflügel wie auch bei der Arbeitsstätte Personen, die seinen Wertvorstellungen oder seinen Erwartungen nicht entsprechen würden, teilweise respektlos behandle, bewusst ausgrenze und diffamiere. Am 24. September 2024 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinar- massnahme wegen Sachbeschädigung ausgesprochen, da er anlässlich einer therapeutischen Sitzung mit der Faust auf ein an der Wand hängen- des Whiteboard geschlagen habe, welches in der Folge auf den darunter befindlichen Tisch fiel. In den vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Berichten der Freiburger Strafanstalt FRSA, Standort Bellechasse, vom 10. April 2025, 7. Mai 2025, 5. Juni 2025, 3. Juli 2025, 6. August 2025, 4. September 2025 und 3. Oktober 2025 wird dem Beschwerdeführer durchgehend ein sehr gutes Vollzugsverhalten beschei- nigt. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer somit auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohlverhalten im Vollzug. - 11 - 3.3. 3.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die dritte Voraussetzung für eine bedingte Ent- lassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist. 3.3.2. Was das Vorleben betrifft, so ist dieses vorab unter dem Gesichtspunkt der früheren Straffälligkeit zu prüfen. Es gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Ver- gangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren, wobei gemäss dem bis zum 23. Januar 2023 in Kraft gewesenen Art. 369 Abs. 7 StGB Urteile, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, der betroffenen Person nicht mehr entgegengehalten werden und somit auch beim Vorleben keinerlei Berücksichtigung finden dürfen (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Über die Straffälligkeit hin- aus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Pro- gnose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Inte- gration (Primärbeziehungen, Arbeitswelt etc.) und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Gemäss foren- sisch-prognostischen Erkenntnissen bedingen und beeinflussen sich die genannten Risikofaktoren gegenseitig. Typisch für eine Risikokumulation, die aus einer solchen Wechselwirkung entstehen kann, ist das Multi-Pro- blem-Milieu (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Dieses definiert sich unter anderem durch eine schlechte finanzielle Ausgestaltung, geringe Bin- dung an schulische und berufliche Werte, geringe Strukturiertheit des fami- liären Lebens im Alltag, Alkohol- und Drogenproblematik sowie hohe Kon- flikthaftigkeit in der Familie. Gemäss dem aktuellsten aktenkundigen Strafregisterauszug vom 6. April 2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Urteil vom 29. September 2022, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe aus- gesprochen wurde, noch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 26. März 2020 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrs- gesetzes zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.00 sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 verurteilt (VA act. 01/020 f.). Der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärun- gen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (nach- folgend: Risikoabklärung) vom 16. März 2022 (VA act. 03/014 ff.) ist zu ent- nehmen, dass es bereits vor der Anlasstat zu Fällen von häuslicher Gewalt gegenüber der damaligen Ehefrau und dem Stiefsohn sowie impulshaften Gewaltdurchbrüchen ohne strafrechtliche Verurteilung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, um das 20. Lebensjahr selbst zwei Gewalterfahrungen erlebt zu haben. Als er eine Frau in Schutz habe neh- men wollen, sei er in eine Massenschlägerei geraten, und bei einem Streit - 12 - habe er einem Kollegen ins Gesicht geschlagen. Anfang Juli 2019 sei es auf dem Schulhof zu einem Vorfall gekommen, als der Beschwerdeführer einen Mitschüler seiner gepackt und gegen ein parkiertes Auto gedrückt habe, weil dieser offenbar seine Tochter geschlagen hätte. Unter dem Aspekt des übrigen Vorlebens ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sei als Kind zweier drogenabhängiger Eltern, welche sich in seinem Geburtsjahr getrennt hätten, geboren. Im Alter von sechs Jahren sei er infolge der Dro- genabhängigkeit seiner Mutter in einer Pflegefamilie platziert worden. Zur selben Zeit sei sein Vater, welchen er nie kennengelernt habe, an einer Lebererkrankung verstorben. Nach der Einschulung im Alter von sieben Jahren sei er im Alter von ca. acht Jahren in einem Kinderheim unterge- bracht worden. Seine Mutter habe ihn dort regelmässig besucht. Mit elf Jahren habe er bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gelebt, wo er sich wohl gefühlt habe. Mit 14 Jahren sei er von den Grosseltern nach England in ein privates Internat geschickt worden. Nach zwei Jahren sei er in die Schweiz zurückgekehrt und von den Grosseltern in die USA geschickt wor- den. Dort habe er mit Gleichaltrigen Landwirtschaft gelernt. Mit ungefähr 18 Jahren sei er in die Schweiz zurückgekehrt, wo er anfänglich in einer vom Sozialamt finanzierten Notwohnung gelebt habe. Damals sei er auf die schiefe Bahn geraten, habe zwischen 18- und 24-jährig Drogen genommen und sei viel auf Partys gegangen. Sein Leben habe er sich meist mit kurzen temporären Anstellungen, hauptsächlich in der Baubranche, finanziert. Er habe in einer "Partystimmung" gelebt, bis er im Jahr 2003 seine künftige Ehefrau kennengelernt habe. Damals habe er die Metzgerausbildung be- gonnen und als er diese infolge Konkursanmeldung der Metzgerei habe abbrechen müssen, habe er ca. 2007 eine Festanstellung in einer Metall- fabrik bekommen, in der er vom Hilfsarbeiter bis zum Maschinen-Operateur habe aufsteigen können. Kurz nach den Geburten der beiden Töchter (Jg. 2009 und 2011) habe er geheiratet und seine Anstellung gekündigt. Er sei über längere Zeit arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe beziehen müs- sen. Im Jahr 2014 habe er beschlossen, eine eigene Gartenbau-Firma zu gründen. Einige Jahre lang habe er sich als selbständiger Einzelunterneh- mer erfolgreich durchsetzen können. Im Jahr 2019 hätten sich allerdings finanzielle Probleme angehäuft, was im November 2019 zum Konkurs geführt habe. Im Frühjahr 2020 habe sich der Beschwerdeführer deprimiert und antriebslos gefühlt und sei keiner Arbeit nachgegangen (VA act. 08/027 f.). Zusammenfassend erscheint das Vorleben des Beschwerdeführers ge- prägt von einer schwierigen Kindheit mit wiederkehrenden Trennungen zu Bezugspersonen. Im Erwachsenenalter zeigt sich ein unsteter Lebensstil, insbesondere in beruflicher Hinsicht. Zwar ist es dem Beschwerdeführer gelungen, ohne Ausbildung wiederholt eine Arbeitsstelle zu finden und so zumindest zeitweise selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Vor der - 13 - Anlasstat war der Beschwerdeführer jedoch längere Zeit arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. In der Folge ist es auch zu finanziellen Problemen gekommen. Dies steht einer Konstanz der gesellschaftlichen Integration vorliegend entgegen. Mit seiner Mutter, zu welcher er schon immer eine gute Beziehung hatte und welche inzwischen nicht mehr drogenabhängig ist und in geordneten Verhältnissen lebt, hat der Beschwerdeführer hinge- gen eine Bezugsperson, bei der er nach einer Entlassung auch wieder woh- nen könnte. Nach dem Gesagten wirkt sich das vergleichsweise unstete Vorleben des Beschwerdeführers angesichts seiner wiederholten Bemü- hungen um Integration in den Arbeitsmarkt und des tendenziell stützenden Kontakts zu seiner Mutter insgesamt neutral auf die Prognose aus. 3.3.3. 3.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich rele- vante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie unter anderem eine er- höhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzu- nehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch sowie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 StGB). Umgekehrt können personenbezogene Res- sourcen (namentlich Selbstkontrolle, vorhandene realistische Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entschei- dungsverhalten) und umweltbezogene Ressourcen (namentlich emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Delikts- mechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstel- lung der verurteilten Person verändert hat, ob die verurteilte Person Ein- sicht in die Folgen der Tat gewonnen hat und diese bereut und ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkun- gen festzustellen ist. Dass die verurteilte Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, darf erwartet werden, auch wenn das Gericht keine solche angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung ist prognoserele- vant und darf negativ gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.6; KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht der gefan- genen Person der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. März 2022, Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ver- änderungen in risikorelevanten Denk- und Verhaltensmustern manifestie- ren sich in den Bereichen "Wollen", "Wissen", "Können" (KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB): Neben einer stabilen deliktsrelevanten Verände- - 14 - rungsbereitschaft braucht es ein Problembewusstsein. Die betroffene Per- son muss den Deliktsmechanismus kennen und verstehen sowie Risikosi- tuationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen erken- nen und sich Bewältigungsstrategien erarbeitet haben. Zu guter Letzt geht es darum, dass die betroffene Person das erarbeitete Wissen auf der Hand- lungsebene umsetzen und auch nachhaltig anwenden kann, um künftige Straftaten zu vermeiden. 3.3.3.2. 3.3.3.2.1. Die Berichte vom 14. September 2022, 16. März 2023 und 21. September 2023, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt, wurden von E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Chefarzt PPD Lenzburg, MSc MAS H._____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Oberpsychologin PPD Lenzburg, und MSc MAS G._____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Stv. Oberpsychologin PPD Lenzburg, verfasst (VA act. 06/012 ff.; 06/019 ff.; 06/028 ff.). Therapieverlaufsbericht vom 14. September 2022 Im Berichtszeitraum vom 24. Dezember 2021 bis 24. August 2022 stützen sich die medizinischen Fachpersonen auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 25. Januar 2021 sowie zusätzlich auf die Risikoabklärung vom 16. März 2022. Über den Therapieverlauf hätten sich beim Beschwerdeführer unterschied- liche affektive Zustände (von aufgestellt bis hin zu gehoben und angetrie- ben mit leicht logorrhoischer Ausprägung und Selbstüberhöhung, über wechselhaft bis hin zu niedergeschlagen, belastet, erschöpft sowie dyspho- risch-gereizt) gezeigt. Im therapeutischen Fokus seien das Thema Emo- tionsregulation und damit zusammenhängend sozial kompetente Kommu- nikation, Beziehung, Bindung und Stresstoleranz gestanden. Die Delikt- analyse habe im Berichtszeitraum nur sporadisch fortgeführt werden kön- nen, da der Beschwerdeführer Gedächtnislücken geltend gemacht oder sich emotional stark aufgewühlt gezeigt habe. Nichtsdestotrotz hätten sich hinsichtlich der Aufarbeitung und Entaktualisierung der deliktrelevanten As- pekte erste basale Entwicklungen gezeigt. Auch hätten problematische Be- ziehungsmuster aufgeweicht, defizitäre Verhaltens- und Kommunikations- muster thematisiert und entsprechende Kommunikationskompetenzen auf- gebaut sowie funktionale Verhaltens- und Emotionsregulationsstrategien vermittelt werden können. Bei der Bearbeitung der Thematik Auswirkungen auf die Geschädigte seien Schuld-, Schamgefühl und Reue spürbar gewor- den und der Beschwerdeführer habe sich fähig zur Perspektivenüber- nahme gezeigt. Er hätte jedoch noch Schwierigkeiten mit der Akzeptanz seines Deliktanteils und dessen Integration in die Gesamtpersönlichkeit ge- - 15 - habt. In der Therapie habe der Beschwerdeführer mehrfach geäussert, mit seiner Frau Briefkontakt zu pflegen. Auf das Mitbringen der Briefe in die Therapie habe er jedoch trotz anderer Absprache verzichtet. Der Be- schwerdeführer habe sich selbständig Gedanken dazu gemacht, welche potentiellen Risiken für erneute Gewaltdelikte bestehen könnten. Er habe auch wiederholt betont, für das Leben in Freiheit bereit zu sein, da er aus seinen Fehlern gelernt habe, er Vorkehrungen bzgl. seines Alkoholkon- sums treffe und keine Integritätsverletzungen mehr zulasse. Zur Risikobeurteilung, wozu die Dittmann-Liste herangezogen wurde, geht aus dem Bericht hervor, dass – vor dem Hintergrund des geschlossenen Vollzugssettings – eine günstige Gesamtbeurteilung vorliege. Hinsichtlich erneuter Delinquenz würden am ehesten Gewaltdelikte in psychosozialen Belastungssituationen, insbesondere in einer Partnerschaft und Tren- nungssituation, erwartet. Alkoholkonsum erhöhe die Wahrscheinlichkeit zu- sätzlich. Therapieverlaufsbericht vom 16. März 2023 Im Berichtszeitraum vom 25. August 2022 bis 1. März 2023 stützen sich die medizinischen Fachpersonen weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 25. Januar 2021 und auf die Risikoabklärung vom 16. März 2022. In Bezug auf den Deliktmechanismus wird im Therapieverlaufsbe- richt festgehalten, dass sich dieser nur auf Gewaltdelikte beziehe, da die Verurteilung wegen Schändung noch nicht rechtskräftig sei. Der Beschwerdeführer habe im Therapieverlauf mehrheitlich die Verant- wortung für seine Gewalthandlung übernommen, habe aber auch immer wieder nach potentiellen Auslösern für den gewalttätigen Ausbruch ge- sucht, da er diesen als persönlichkeitsfremd empfinden würde. Er habe sich auch wiederholt abwertend über seine Ehefrau geäussert und ihr bezüglich des Verlaufs der Beziehung eine Mitverantwortung zugesprochen. Es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer insgesamt eine dissozial gefärbte Einstellung gegenüber Gewalt habe, dies insbesondere in akuten Bedrohungssituationen. Auch zeige sich ein gewisser Vergeltungsdrang in Alltagssituationen. Obwohl der Beschwerdeführer über funktionale Strate- gien im Umgang mit diesen Situationen verfüge, wende er sie bewusst nicht immer an. Es habe verschiedene Situationen gegeben, die den Beschwer- deführer emotional stark gefordert und belastet hätten. Es sei ihm aber ins- gesamt gelungen, sich mit diesen Emotionen und Ereignissen auseinan- derzusetzen, diese einzuordnen und funktional zu verarbeiten. Im Berichtszeitraum sei es zu zwei disziplinarischen Zwischenfällen ge- kommen. Zum einen sei der Beschwerdeführer im Januar 2023 von der Arbeit freigestellt worden. Diesbezüglich wird im Bericht jedoch darauf ver- zichtet, den Vorfall weiter auszuführen. Es wird lediglich festgehalten, dass die Situation in der Therapie besprochen worden sei. Zum anderen sei der - 16 - Disziplinarverfügung vom 27. Februar 2023 zu entnehmen, dass die abge- nommene Urinprobe ein positives Ergebnis auf THC ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht konsumiert zu haben und des- halb eine B-Probe verlangt. Diese sei jedoch auch positiv gewesen. Zur Risikobeurteilung wurde wiederum die Dittmann-Liste herangezogen. Dieses Mal wurde im Bericht jedoch ausführlich darauf hingewiesen, dass die mit diesem Instrument vorgenommene Beurteilung und die als Ergebnis erzielten Werte stets Ausdruck des individuellen Bewertungsvorgangs des jeweiligen Anwenders seien. Die Ergebnisse könnten daher weder eine umfassende einordnende Gesamtanalyse eines Falles noch ein foren- sisch-psychiatrisches/psychologisches Gutachten ersetzen. Unverändert zum letzten Therapiebericht habe sich eine günstige Gesamtbeurteilung ergeben. Hinsichtlich erneuter Delinquenz würden weiterhin am ehesten Gewaltdelikte in psychosozialen Belastungssituationen, insbesondere in ei- ner Partnerschaft und/oder Trennungssituation, erwartet. Therapieverlaufsbericht vom 21. September 2023 Im Berichtszeitraum vom 2. März 2023 bis 28. August 2023 stützen sich die medizinischen Fachpersonen weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 25. Januar 2021 und auf die Risikoabklärung vom 16. März 2022. Zusätzlich wurde die im Rahmen eines Gesuchs um Vollzugsöffnung ergangene Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 24. Mai 2023 miteinbezogen. Ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Bearbeitung. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin formal zuverlässig, zugewandt und offen gezeigt. Er sei affektiv schwingungsfähig, emotional spürbar und arbeite durchgängig aktiv und interessiert mit. Innerhalb des aktuellen Be- richtszeitraums seien die Sequenzen "Deliktanalyse" und "Deliktpräven- tion" sowohl für das Gewalt- wie auch für das Sexualdelikt weitestgehend abgeschlossen worden. Hauptzielsetzung dieser Behandlungsphasen sei eine vertiefende deliktfokussierende Arbeit mit dem Ziel der fundierten Ein- sicht in die personalen und situativen Bedingungen des Deliktverhaltens sowie eine ressourcenorientierte Arbeit, die die Förderung von deliktprä- ventiven Verhaltensweisen/Haltungen zum Ziel habe. Im Berichtszeitraum hätten Risikomanagementstrategien erarbeitet und Warnsignale für zu- künftige potenzielle Risikosituationen definiert werden können. Anders als früher habe der Beschwerdeführer auch gelernt, mit Verlusten umzugehen. Er sei sich zudem bewusst, dass das Trinken von Alkohol als (dysfunktio- nale) Emotionsregulations-/Vermeidungsstrategie für ihn nicht mehr in Frage kommen dürfe. Der Beschwerdeführer könne sich zwar nach wie vor nicht vorstellen, die Schändung begangen zu haben, habe sich aber auf eine differenzierte Auseinandersetzung mit seiner Sexualität, Einstellungen dazu und seinem Sexualverhalten eingelassen. Dabei hätten verschiedene Themen wie Einverständnis und dessen Implikationen bei seiner Vorliebe - 17 - für Somnophilie bearbeitet werden können. Abgesehen von der Somnophi- lie hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Paraphilie ergeben. Eine ausführliche Sexualanamnese wurde jedoch nicht durchgeführt, son- dern für den späteren Therapieverlauf vorbehalten. Es sei dem Beschwer- deführer im Verlauf der Therapie gelungen, die Verantwortung für das Ein- holen des Einverständnisses zu Sex zu übernehmen und ein Risiko- management für verschiedene Sexualkontexte zu erarbeiten. Für die Rück- fallprävention werde es als wichtig erachtet, dass der Beschwerdeführer in Zukunft bei der Partnerwahl auch darauf achte, dass er sich mit einer po- tentiellen Beziehungspartnerin auf Augenhöhe sehe und sich ihr nicht über- legen fühle. Dem sei sich der Beschwerdeführer grundsätzlich bewusst, al- lerdings habe er sich noch nicht bereit gezeigt, dies als Risikomanagement- strategie aufzunehmen. Zur Risikobeurteilung wurde wiederum die Dittmann-Liste herangezogen. Auch dieses Mal wurde im Bericht ausführlich darauf hingewiesen, dass die mit diesem Instrument vorgenommene Beurteilung und die als Ergebnis er- zielten Werte stets Ausdruck des individuellen Bewertungsvorgangs des jeweiligen Anwenders seien. Die Ergebnisse könnten daher weder eine umfassende einordnende Gesamtanalyse eines Falles noch ein foren- sisch-psychiatrisches/psychologisches Gutachten ersetzen. Unverändert zum letzten Therapiebericht habe sich eine günstige Gesamtbeurteilung ergeben. Hinsichtlich erneuter Delinquenz würden weiterhin am ehesten Gewaltdelikte in psychosozialen Belastungssituationen, insbesondere in einer Partnerschaft und/oder Trennungssituation, erwartet. Dass der Be- schwerdeführer die Schändung nicht als solche annehmen könne, habe keinen direkten negativen Einfluss auf seine Legalprognose. 3.3.3.2.2. Nachdem die KoFako in ihrer Beurteilung vom 24. Mai 2023 (VA act. 08/011 ff.) Zweifel an der Diagnose einer intermittierenden explosiven Störung gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ geäussert und die Ein- holung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens angeregt hatte, gab das AJV am 23. Juni 2023 ein neues Gutachten bei Dr. med. habil. B._____, Leitender Arzt Gutachtensstelle Forensik der PDAG und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, in Auftrag. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2023 folgende Diagnosen: Sonstige Störungen der Sexualpräferenz: Somnophilie und Dormaphilie (ICD-10: F65.8) sowie eine dissoziale Persönlichkeitsakzentu- ierung (ICD-10: Z73; VA act. 07/124). Dem Gutachten von Dr. med. habil. B._____ ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg eine somnophile Sexualpräferenz mit wiederkehrenden Fantasien und dranghaften sexuellen Impulsen bestanden habe. Diese hätten sich in Form von Internetrecherchen, Pornografiekonsum mit schlafenden oder - 18 - bewusstlosen Frauen sowie im Ausleben entsprechender Sexualpraktiken während der Ehe gezeigt. Besonders in den Tagen und Wochen vor der Tat sei ein verstärkter Konsum einschlägiger, somnophiler Inhalte dokumentiert. Dieses Verhalten habe eine zentrale Bedeutung für das Verständnis der Tatdynamik, da es auf eine zunehmende gedankliche Beschäftigung mit der Thematik und eine Verringerung innerer Hemmungen hinweise. Die Tat, bei der der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau bis zur Bewusstlosigkeit würgte und an ihr sexuelle Handlungen vornahm, wird in engem Zusammenhang mit dieser somnophi- len Präferenz gesehen. Der Gutachter betont, dass die Tat nicht allein als situativ oder affektiv erklärbar sei, sondern eine Umsetzung der paraphilen Neigung darstelle, welche im Zusammenspiel mit narzisstischer Kränkung und alkoholischer Enthemmung realisiert worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite bis heute, eine Sexualstraftat begangen zu haben, und zeige keine Bereitschaft, den sexualisierten Tatanteil in seine Selbstreflexion einzubeziehen. Diese fortbestehende Leugnung wird im Gutachten als zentrales prognostisches Risiko hervorgehoben. Da eine authentische Deliktbearbeitung nur auf der Grundlage von Tat- und Verant- wortungsanerkennung möglich sei, bleibe die Rückfallprävention derzeit unzureichend. Ohne eine aktive Auseinandersetzung mit der paraphilen Störung könne keine tragfähige Risikoreduktion erreicht werden. Die Exploration habe ein äusserlich angepasstes, jedoch inhaltlich defen- sives und kontrolliertes Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt. Zwar verfüge er über sprachliche Gewandtheit und Selbststeuerung, vermeide aber systematisch eine vertiefte Thematisierung deliktrelevanter Aspekte. Seine Darstellung sei von Bagatellisierungen und Rationalisierungen ge- prägt, was auf ein noch immer eingeschränktes Störungs- und Verantwor- tungsbewusstsein hinweise. Die Legalprognose wird als deutlich ungünstig eingeschätzt. Trotz formal korrekter Therapiemitarbeit sei eine genuine Bearbeitung der deliktrelevan- ten Themen, insbesondere der somnophilen Neigung und der Tatmotiva- tion, bislang nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über kein tragfähiges Risikomanagement, da sowohl Einsicht als auch Empathiefä- higkeit gegenüber dem Opfergeschehen eingeschränkt seien. In zukünfti- gen Paar- und Trennungssituationen sei mit einer erhöhten Rückfallgefahr zu rechnen, insbesondere bei Kränkungen, Verlusten oder erneuter Alko- holintoxikation. Das Gutachten setzt sich kritisch mit den vorliegenden Therapieverlaufs- berichten auseinander. Diese seien in ihrer Bewertung zu wohlwollend und vermittelten ein Bild eines weit fortgeschrittenen Therapieprozesses, das durch die eigenen Untersuchungsbefunde nicht gestützt werde. So werde etwa im Therapieverlaufsbericht vom 21. September 2023 lediglich festge- - 19 - halten, dass, abgesehen von der Somnophilie, keine Hinweise auf eine Pa- raphilie vorliegen würden. Dass beim Beschwerdeführer eine ausführliche Sexualanamnese erhoben worden sei und insbesondere auch eine weitere Abklärung seines sexuellen Erlebnisraums hinsichtlich der konkreten som- nophilen Fantasien und Skripte, deren Inhalte, Häufigkeit und Intensität, die Abklärung möglicher weiterer paraphiler Erlebnismuster etc. erfolgt sei, sei dem Therapiebericht gerade nicht zu entnehmen. Die Berichte stellten Fort- schritte in der Deliktbearbeitung in den Vordergrund, ohne ausreichend zu reflektieren, dass der Beschwerdeführer weiterhin jede Verantwortung für die sexualisierte Tatkomponente von sich weise. Dadurch werde der tat- sächliche Stand der deliktorientierten Aufarbeitung überschätzt. Nach Auf- fassung des Gutachters beschränke sich der therapeutische Fortschritt bis- lang im Wesentlichen auf formale Mitwirkung und oberflächliche Einsicht in Aggressions- und Emotionsregulationsmechanismen, während eine ge- nuine Auseinandersetzung mit der somnophilen Neigung und dem zugrun- deliegenden Sexualverhalten nicht erkennbar sei. Der Gutachter gelangt daher zu einer deutlich zurückhaltenderen Einschätzung des Behandlungs- erfolgs als die bisherigen Therapeuten. Therapeutisch wird im Gutachten eine langfristige deliktorientierte foren- sisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen, die gezielt auf die Aufarbeitung der somnophilen Sexualpräferenz und auf den Aufbau von Selbstkontrollstrategien ausgerichtet sein müsse. Zentrale Therapieziele seien die Anerkennung der Tat, die Bearbeitung der zugrundeliegenden Sexualdynamik sowie die Entwicklung eines funktionalen Umgangs mit Kränkung und emotionaler Dysregulation. Eine offene Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität und den Tatfolgen sei zwingende Voraussetzung für eine Reduktion des Risikos. Aus psychiatrischer Sicht wird betont, dass zum aktuellen Zeitpunkt weder von einer stabilen therapeutischen Veränderung noch von einer gesicher- ten Risikoreduktion ausgegangen werden könne. Aufgrund der fortbeste- henden Tatleugnung (bezüglich Schändung), der unzureichenden Einsicht in die paraphile Problematik und der hohen affektiven Reaktivität sei das Rückfallrisiko gegenwärtig als deutlich erhöht einzuschätzen. Vollzugsöff- nungen oder gelockerte Haftbedingungen würden daher nicht empfohlen. 3.3.3.2.3. Die KoFako setzte sich in der Beurteilung vom 15. Januar 2024 (VA act. 08/026 ff.) ebenfalls mit den verschiedenen Diagnosen auseinan- der. Die Fachkommission kam dabei zum Schluss, dass die in den Gutach- ten von Dr. med. C._____ vom 20. November 2020 und 25. Februar 2021 gestellte Diagnose einer intermittierenden explosiven Störung nur schwer nachvollziehbar sei. In Anbetracht der begangenen Schändung und der vom Beschwerdeführer eingegebenen Suchbegriffe im Internet, welche un- zweifelhaft eine Tatrelevanz aufweisen würden, erachtete die Fachkom- - 20 - mission die in den Gutachten von Dr. med. C._____ erhobene Sexualanamnese zudem als unzureichend und kaum aussagekräftig. Die Aussagen im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. habil. B._____, wonach beim Beschwerdeführer eine chronifizierte Abweichung des Sexualverhaltens sowie dissoziale, psychopathische Persönlichkeitszüge vorliegen würden, seien nachvollziehbar. Weiter führte die KoFako aus, dem Beschwerdeführer würden gewisse Ein- sichten in seine deliktbegünstigenden dissozialen Persönlichkeitsmerk- male und deren Auswirkungen auf sein allgemeine Sozial- und insbeson- dere Beziehungsverhalten attestiert; er leugne allerdings weiterhin den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt der Schändung. Den deliktrelevan- ten Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Störung der Sexualprä- ferenz und der Anlasstat erkenne er nicht; somit bestehe auch noch keine Grundlage für die Erarbeitung eines eigenständigen deliktprotektiven Risi- komanagements. Die dissozialen Persönlichkeitsanteile seien therapeu- tisch bearbeitet worden und hätten sich im eng betreuten und strukturierten Setting der Institution leicht abgeschwächt. Die Störung der Sexualpräfe- renz habe bisher noch nicht im Rahmen einer therapeutischen Behandlung bearbeitet werden können. Eine Besserung der deliktfördernden Sympto- matik hinsichtlich der Störung der Sexualpräferenz sei bisher nicht erkenn- bar. Die Fachkommission empfehle daher die Weiterführung der ambulan- ten Therapie, um Fortschritte in Bezug auf die deliktrelevante Störung der Sexualpräferenz zu erzielen und ein eigenständiges und verlässliches Ri- sikomanagement zu etablieren. Sofern sich der Beschwerdeführer weiter bewähre und die therapeutische Behandlung fortgeführt werde, erachte die Fachkommission die Gewährung von begleiteten Vollzugsöffnungen für möglich. 3.3.3.2.4. Dem aktuellsten Therapieverlaufsbericht vom 3. Dezember 2024, auf wel- chen die Vorinstanz abstellte, ging ein personeller Wechsel der betreuen- den Therapeutin voraus. Er wurde von E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerunkt Forensische Psychiatrie und Chefarzt PPD Lenzburg, Mag. rer. nat F._____, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, Fachpsychologe für Psychotherapie & Rechts- psychologie FSP, Stv. Leitung Psychologischer Dienst und M.Sc. Psych. D._____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Oberpsychologin, verfasst (VA act. 06/039 ff.). Im Berichtszeitraum vom 29. August 2023 bis 13. November 2024 stützten sich die Fachpersonen sowohl auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 25. Februar 2021 sowie auf das zwischenzeitlich ergangene forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. habil. B._____ vom 27. Oktober 2023. Ebenfalls berücksichtigt wurde die zwischenzeitlich im - 21 - Rahmen der Vollzugsöffnung ergangene Beurteilung der KoFaKo vom 15. Januar 2024. Im Berichtszeitraum ist es zu einer Disziplinarmassnahme wegen Sachbe- schädigung gekommen. Am 24. September 2024 habe der Beschwerde- führer im Büro der Therapeutin während einer therapeutischen Sitzung mit der rechten Faust auf das links von ihm hängende Whiteboard geschlagen. Durch den Schlag sei das Whiteboard auf den darunter befindlichen Tisch gefallen und habe vom Betriebsschreiner wieder an der Wand fixiert wer- den müssen. Im Bericht wird zunächst auf die unterschiedlichen Diagnosen in den Gut- achten eingegangen. So sei dem Beschwerdeführer im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 25. Februar 2021 eine intermittierende explosive Störung diagnostiziert worden. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. habil. B._____ hingegen seien die Diagnosen der sonstigen Störung der Sexualpräferenz: Somnophilie und Dormaphilie sowie der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung zu entnehmen. Die über den gesamten Therapieverlauf vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen und Dynamiken in der Beziehungsgestaltung würden die Diagnose einer intermittierenden explosiven Störung grundsätzlich in Frage stellen. Den Beschwerdeführer als seinen Impulsen ausgeliefert darzustellen, entspreche wenig den klinischen Beobachtungen. Vielmehr würden sich die Impulsdurchbrüche zeitnah mit Kränkungserleben in Zusammenhang mit Konflikten in der Beziehungsgestaltung beobachten lassen. Der Beschwerdeführer imponiere sehr dominant, wenn es um seine Anliegen gehe und versuche jeweils die Situation/Person zu dominieren und den Handlungsgang zu kontrollieren. Dieses Dominanzstreben führe in der Folge jeweils zu erheblichen Spannungen und Konflikten, wenn sich das Gegenüber diesem Kontroll-/Manipulationsversuch widersetze. Diese beobachtete Dominanzproblematik zeige sich besonders deutlich und durchgängig in der alltäglichen Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers, weshalb eine Diagnosestellung im Bereich der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen (impulsiven) und narzisstischen Anteilen (ICD-10:61) die beobachteten Phänomene besser abbilden würde. Hingegen wird die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. habil. B._____ übernommen, unter Hinweis darauf, dass im Berichtszeitraum keine vertiefte Auseinandersetzung hinsichtlich der paraphilen Interessen und/oder Fantasien möglich gewesen sei (VA act. 06 042). Weiter wird im Bericht auf den in den beiden Gutachten unterschiedlich be- schriebenen Deliktmechanismus eingegangen. Während Dr. med. C._____ in seinem Gutachten vom 25. Februar 2021 das Delikt eher als allgemeines Gewaltdelikt betrachte und in einer besonderen Verletzlichkeit - 22 - durch Trennungen begründe, erkläre Dr. med. habil. B._____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. Oktober 2023 die Tat hingegen als paraphile Handlung im Rahmen einer somnophilen Störung. Im Therapiebericht kommen die Fachpersonen demgegenüber zum Schluss, dass beiden oben genannten Gutachten die ausreichende Berücksichtigung eines Bedürfnisses nach Kontrolle und Dominanz, das in der Gewalttätigkeit und der Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers, aber eben auch in seinen Sexualvorlieben, deutlich werde, fehle. Der Be- schwerdeführer sei als eine sehr narzisstisch strukturierte Persönlichkeit erlebt worden. Sein Bedürfnis nach Kontrolle und Dominanz speise sich vermutlich aus einer narzisstischen Instabilität und der damit verbundenen Angst vor dem Erleben von Demütigungen. Narzisstische Persönlichkeiten würden sehr empfindlich auf Kränkungen oder vermeintliche Verletzungen des eigenen Selbstwertgefühls reagieren. Bei einer als Kränkung empfun- denen Situation könne es zu einem starken Gefühl der Ohnmacht und des Kontrollverlusts kommen, was das "Narzisstische Selbst" nicht ertragen könne. Um dieses Gefühl zu kompensieren, würden Betroffene zu extre- men, oft aggressiven Handlungen neigen, um die Kontrolle zurückzugewin- nen und das eigene Selbstwertgefühl wiederherzustellen. Im Fall des Be- schwerdeführers könnten die Trennungssituation sowie die ablehnende Haltung seiner Ex-Partnerin als eine solche Kränkung empfunden worden sein. Die darauffolgende Tat könnte dann als ein Versuch interpretiert wer- den, die Kontrolle zurückzugewinnen und die empfundenen Demütigungen durch eine gewaltsame, sexualisierte Bestrafung zu kompensieren. Das Bedürfnis nach Dominanz und Kontrolle über die Partnerin werde durch den sadistisch anmutenden Charakter der Handlung verstärkt, der darauf abziele, die Ex-Partnerin für die erlebte Kränkung zu bestrafen und gleich- zeitig die eigene Machtposition wiederherzustellen. Diese Dynamik ver- deutliche, wie die narzisstische Instabilität und die Angst vor Verletzungen zur Eskalation des Verhaltens beitragen und eine wichtige Rolle bei der Tatmotivation gespielt haben könnte ("narzisstischer Rage-Zyklus"). Nachdem die frühere Therapeutin, Frau G._____, nach Fertigstellung und Besprechung des Therapieverlaufsberichtes vom 21. September 2023 den PPD verlassen hatte, erfolgten von Dezember 2023 bis Anfang März 2024 sieben Therapiegespräche mit dem Therapeuten Herrn F._____. Bereits anlässlich des ersten Therapiegesprächs habe der Beschwerdeführer weitere Therapiegespräche abgelehnt und eine grundsätzlich ablehnende Haltung dem neuen Therapeuten gegenüber gezeigt. Auch ausserhalb der Sitzungen habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, das dazu geeignet sei, eine therapeutische Arbeitsbeziehung zu verunmöglichen. Der Beschwerdeführer habe Anfang Dezember 2023 und Anfang März 2024 je ein Schreiben an diverse Adressaten verfasst, welche derbe, falsche oder mindestens verzerrte, diffamierende Äusserungen bezüglich des neuen Therapeuten enthielten. In der Folge habe Anfang April 2024 die Therapeutin Frau D._____ die Behandlung des Beschwerdeführers - 23 - übernommen. Der Einstieg in die Weiterführung / Wiederaufnahme der Therapie habe sich dabei von Beginn an schwierig gestaltet, da sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt habe, die Therapie bereits erfolgreich abgeschlossen zu haben. In der Folge sei es in der Therapiebeziehung mehrfach zu Grenzüberschreitungen gekommen, da der Beschwerdeführer die Therapeutin trotz des klar geäusserten Wunsches nach Siezen bewusst geduzt habe. Den bewusst geäusserten Wunsch der Therapeutin bzw. ihre Abgrenzung habe er nicht akzeptiert, sondern habe diesen seiner eigenen Beurteilung als "albern" unterworfen. Die therapeutischen Sitzungen seien mehrheitlich so verlaufen, dass der Beschwerdeführer die deliktorientierte Therapie in Frage gestellt und sich selbst als sehr belesenen, erfahrenen und geläuterten Menschen inszeniert habe. Hinsichtlich einer erneuten Deliktanalyse habe sich der Beschwerdeführer abwehrend gezeigt. Er habe die Schändung negiert und sich beleidigend über den Gutachter und die Diagnose einer Somnophilie geäussert. In der Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen habe der Beschwerdeführer keine emotionale Tiefe erkennen lassen, viel mehr habe er seine Handlun- gen rationalisiert und externalisiert sowie die Mitschuld der Geschädigten an der "toxischen" Beziehung betont. Im Rahmen der Therapiesitzung vom 24. September 2024 habe sich dann ein Verhalten gezeigt, das strukturelle Ähnlichkeiten zum Deliktverhalten aufweise: Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der therapeutischen Sitzung mehrfach den Sinn und Zweck der deliktorientierten Therapie in Frage gestellt und die Therapeutin mit einem möglichen Abbruch der Therapie konfrontiert. Als die Therapeutin dem Be- schwerdeführer entgegengehalten habe, dass sie keine intrinsische Verän- derungsmotivation erkennen könne und einem Therapieabbruch nicht ent- gegenstehe, habe das den Beschwerdeführer auffallend in eine emotionale Aufruhr versetzt, welche dann mit dem Schlag in das Whiteboard geendet habe. In einem ebenfalls auf den 24. September 2024 datierten Schreiben habe der Beschwerdeführer angegeben, das Deliktgeschehen nun umfas- send und wahrheitsgemäss zu schildern. Insbesondere habe er in der Art eines "Geständnisses" geschrieben, dass er – nachdem er die Geschädigte gewürgt habe – mit einem Finger in deren Vagina eingedrungen sei. Die Schändung sei jedoch nicht aus sexuellen Absichten, sondern aus Wut, Ehrverletzung und falschem Stolz, der so zertrampelt worden sei, erfolgt. Obwohl es grundsätzlich positiv sei, dass der Beschwerdeführer diese Handlung einräume, zeige der Text in seinen detaillierten, teils abwerten- den Ausführungen jedoch auch überaus deutlich, dass der Beschwerde- führer seine Tat durch äussere Umstände, Kränkungen und vermeintliche Provokationen der Partnerin rechtfertige. Dabei wechsle er zwischen der Leugnung von Eigenverantwortung, der Hervorhebung seiner Opferrolle und manipulativen Aussagen, die seine problematische Beziehungsge- staltung relativieren sollten, ab. - 24 - Die Möglichkeit einer problematischen sexuellen Neigung habe der Be- schwerdeführer kategorisch von sich gewiesen. Zwar möge er Sex "aus dem Schlaf heraus", jedoch nur einvernehmlich und nicht mit einer be- wusstlosen Person. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den gutachterli- chen Diagnosen sei nicht möglich gewesen. In Bezug auf künftige Beziehungssituationen sei eine Brieffreundschaft zu einer Frau aus Deutschland kurz gestreift worden, wobei der Beschwerde- führer angegeben habe, sich aufgrund der aktuellen Situation nicht fest bin- den zu wollen. In weiteren Gesprächen habe er angegeben, kein Interesse an einer Beziehung zu einer Frau zu haben. Auf seine Annonce auf einer Internetseite für Brieffreundschaften mit Inhaftierten ("Jail Mail") angespro- chen, habe er diese heruntergespielt und darauf verwiesen, dass diese nicht exklusiv an Frauen gerichtet sei, was überprüfbar jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Thematisierung künftiger Beziehungen und Ausgestaltung derer hätten in den Gesprächen wiederholt dazu ge- führt, dass der Beschwerdeführer seine Kriterien für eine Beziehung ge- nannt oder auf seine schriftlich festgehaltenen Merkmale für eine gute Be- ziehung verwiesen habe. Dieses "Manual" habe u.a. Leitlinien, welche den Charakter, das Aussehen und die sexuellen Vorlieben einer potentiellen Partnerin beschreiben, enthalten. Zudem habe er selbst einen "Non-Koitus- Vertrag" entworfen. Dieser zeuge jedoch von keinem eigentlichen Problem- verständnis der beziehungsdynamischen Risiken oder seiner problemati- schen Persönlichkeitsmerkmale. Die Verantwortung für eine nicht miss- bräuchliche Sexualität werde darin vielmehr der Unterzeichnenden übertra- gen. Zur Risikobeurteilung wurde wiederum die Dittmann-Liste herangezogen. Auch dieses Mal wurde im Bericht ausführlich darauf hingewiesen, dass die mit diesem Instrument vorgenommene Beurteilung und die als Ergebnis er- zielten Werte stets Ausdruck des individuellen Bewertungsvorgangs des jeweiligen Anwenders seien. Die Ergebnisse könnten daher weder eine umfassende einordnende Gesamtanalyse eines Falles noch ein foren- sisch-psychiatrisches/psychologisches Gutachten ersetzen. Im Gegensatz zu den bisherigen Therapieverlaufsberichten wird dem Beschwerdeführer in diesem Bericht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung eine ungünstige Prognose gestellt. Hinsichtlich erneuter Delinquenz werden weiterhin am ehesten Gewaltdelikte in psychosozialen Belastungssituationen, insbeson- dere in einer Partnerschaft und/oder Trennungssituation, erwartet. Alkohol- konsum erhöhe das Risiko zusätzlich. Die vom Beschwerdeführer im Be- ziehungsverhalten gezeigten Grenzverletzungen, seine erhöhte Kränkbar- keit, sein Dominanz- und Machtstreben, würden unbehandelt weiter ein er- höhtes Risiko darstellen. Seine geringe Frustrationstoleranz und die man- gelnden Fähigkeit, Konflikte produktiv zu bearbeiten, würden das Risiko er- höhen, dass es erneut zu destruktiven Handlungen kommen könne. - 25 - 3.3.3.3. Das Gericht ist gemäss Rechtsprechung an die Auffassung von Sachver- ständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht trif- tige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizini- schen Gutachtens oder eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vor- bringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Sachverständigen begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014, Erw. 3.3; je mit Hinweisen). Für den Aussagehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009, Erw. 5.2 vom 29. März 2010 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_1013/2008 vom 23. Dezember 2009, Erw. 5.3.3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen treffen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. habil. B._____ vom 27. Oktober 2023 zu. Die ursprünglich von Dr. C._____ gestellte Diagnose einer intermittierenden explosiven Störung, welche zwar auch die (früheren) Therapeuten mehrfach bestätigt haben, ist zu verwerfen, worüber sich heute alle Fachpersonen (KoFako, Dr. med. habil. B._____, aktuelle Therapeuten) einig sind. Zu übernehmen ist hingegen die Diagnose einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.8) gemäss dem Gutachten von Dr. med. habil B._____, welche auch von der KoFako und den aktuellen Therapeuten nicht in Zweifel gezogen wird. Die diesbezügliche Abweichung gegenüber dem Fachbericht vom 21. September 2023 wird im Gutachten von Dr. med. habil. B._____ überzeugend begründet und ist ohne weiteres nachvollziehbar, da es im Rahmen der Therapie bis heute nicht möglich war, eine ausführliche Sexualanamnese zu erheben. Das Dominanzstre- ben des Beschwerdeführers steht dieser Diagnose nicht entgegen, wird doch im Gutachten von Dr. med. habil. B._____ ausgeführt, dass zu den Schlüsselelementen somnophiler Fantasien auch die Übernahme von Do- minanz und Kontrolle gehört, was die Paraphilie im Einzelfall in die Nähe sadistischer Neigungen rücken könne (VA act. 07/129 f.). Sodann kann als gesichert gelten, dass sich auch die ungünstigen Persön- lichkeitsanteile des Beschwerdeführers (egozentrische und rechthaberi- sche Einstellungen, geringes affektives Einfühlungsvermögen bei einer we- nig tiefreichenden Empfindungs- und Empathiefähigkeit, Neigung zu Exter- nalisierung, hohes Dominanzstreben, verminderte Frustrationstoleranz mit Aggressions- und Gewaltbereitschaft) massgeblich auf das Delikt ausge- - 26 - wirkt haben. Ob sie noch im Bereich der Persönlichkeitsakzentuierung ge- mäss Gutachten von Dr. med. habil. B._____ oder sogar im Bereich der Persönlichkeitsstörung gemäss dem aktuellen Therapieverlaufsbericht vom 3. Dezember 2024 anzusiedeln sind, ist ein gradueller Unterschied, welcher sich nicht entscheidend auf die Therapie und die Legalprognose auswirkt. Bezüglich der ungünstigen Legalprognose bestehen keine relevanten Un- terschiede zwischen dem Gutachten von Dr. med. habil. B._____ und dem Therapiebericht vom 3. Dezember 2024. Dass die Legalprognose heute schlechter ausfällt als in den Therapieverlaufsberichten vom 14. Septem- ber 2022, 16. März 2023 und 21. September 2023 lässt sich einerseits mit der veränderten Diagnose und andererseits mit der Tatsache begründen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder auf Erinnerungslücken be- rief, was die Analyse des Deliktmechanismus erschwerte. Dass die Therapiebeziehung seit dem Therapeutenwechsel konfliktbehaf- tet war, wird im aktuellsten Therapieverlaufsbericht ausführlich dargelegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird darin jedoch weder die bisherige Arbeit mit der früheren Therapeutin noch die dadurch erzielten therapeutischen Fortschritte in Frage gestellt. In Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. Oktober 2023 stützt sich die negative Legalprognose im Therapieverlaufsbericht vom 3. Dezember 2024 in erster Linie auf die Leugnung des Sexualdelikts. Dass der Be- schwerdeführer das Sexualdelikt nicht als solches annehmen konnte, hat bereits die frühere Therapeutin im Therapieverlaufsbericht vom 21. Sep- tember 2023 dargelegt, dies jedoch mit einer anderen Wertung in die Legal- prognose mitaufgenommen. Dass dies im aktuellen Therapieverlaufsbe- richt anders gesehen wird, ist u.a. Ausdruck der subjektiven Bewertung des Therapeuten und nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die weitestgehend appellatorische Kritik des Beschwerdeführers auch hier nicht geeignet, eine abweichende Würdigung zu rechtfertigen. Zusammenfassend anerkennt der Beschwerdeführer zwar mittlerweile das Sexualdelikt, jedoch leugnet er nach wie vor einen Zusammenhang zwi- schen dem Sexualdelikt und seiner paraphilen Störung und zeigt keine Ein- sicht in die diagnostizierte Störung seiner Sexualpräferenz. Infolgedessen war es dem Beschwerdeführer auch noch nicht möglich, entsprechende Risikomanagement-Strategien zu entwickeln, um die Gefahr eines Rück- falls zu senken. Dies ist prognostisch klar negativ zu werten. 3.3.4. Wie dargelegt (siehe vorne Erw. II/3.2), steht das Vollzugsverhalten für sich allein einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Es ist jedoch insoweit prognostisch relevant und damit in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. So ist zum Beispiel - 27 - das Verhalten in Situationen bedeutsam, die dem normalen Leben ähnlich sind. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werde. Soweit dieses reines Anpassungsver- halten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten. Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung sei- ner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen. Als Progno- seelemente dürfen auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zulassen, sowie allfällige Leistungen zur Widergutmachung des Schadens berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 86 StGB. Dem Beschwerdeführer wurde im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 4. November 2024 (VA act. 05/82 ff.) zusammenfassend ein wechselhaftes und nicht immer unproblematisches Vollzugsverhalten attestiert. Auch wenn er den Anordnungen grundsätzlich Folge leiste und sich an die Haus- ordnung halte, zeige er seine Unzufriedenheit deutlich und versuche, An- sprüche seinerseits, die er für berechtigt halte, energisch sowohl mündlich als auch schriftlich bei zahlreichen Empfängern und zuständigen Stellen einzufordern. Es sei aber auch zu einer Disziplinierung aufgrund einer Sachbeschädigung gekommen (siehe vorne Erw. II/3.2). Dem Vollzugsbe- richt vom 22. März 2023 (VA act. 05/034 ff.) ist darüber hinaus zu entneh- men, dass es am 3. Januar 2023 auch im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit zu einer Disziplinierung gekommen ist. So habe es im Rahmen seiner Tä- tigkeit im Hausdienst Probleme gegeben, da die Sichtweise des Beschwer- deführers von Hygiene und Sauberkeit nicht zu den Standards des Haus- dienstes gepasst hätten. Bei einer diesbezüglichen Konfrontation sei es zu einem heftigen Wortwechsel gekommen, woraufhin das Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden sei. Die Berichte der Freiburger Strafanstalt FRSA, Standort Bellechasse, vom 10. April 2025, 7. Mai 2025, 5. Juni 2025, 3. Juli 2025, 6. August 2025, 4. September 2025 und 3. Oktober 2025, in welche der Beschwerdeführer am 6. März 2025 verlegt wurde, be- scheinigen diesem ein durchwegs gutes Vollzugsverhalten, wobei anzu- merken ist, dass diese inhaltlich weit weniger umfangreich und detailliert Auskunft geben als die jeweiligen Vollzugsberichte der JVA Lenzburg. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug überwiegend korrekt verhalten. Der Schlag gegen das Whiteboard am 24. September 2024 im Rahmen der Therapiesitzung lässt jedoch auf eine weiterhin ge- steigerte Gewaltbereitschaft schliessen. Das überwiegend korrekte Verhal- ten des Beschwerdeführers im Strafvollzug hat zudem im vorliegenden Fall nur beschränkte Aussagekraft bezüglich seiner Bewährungsprognose, weil sich das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer vor allem in einer Paarbe- ziehung aktualisieren könnte und er während des Strafvollzugs (natur- - 28 - gemäss) weder eine neue Beziehung eingehen noch sich in einer solchen bewähren konnte. Positiv zu werten sind die von Beginn an gegebene The- rapiefähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers. Wiedergutmachungs- leistungen sind nicht dokumentiert, im Gegenteil ist negativ zu werten, dass der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau, den gemeinsamen Kindern so- wie dem neuen Partner seiner Ex-Ehefrau ständig Drohbriefe geschrieben hat, weshalb die Ex-Ehefrau zwischenzeitlich Anzeige bei der Polizei er- stattete. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer gewisse therapeutische Fortschritte erzielt hat. Er zeigt jedoch weiterhin ein anhaltendes Dominanzstreben. Wenn seine Erwartungen nicht erfüllt wer- den, reagiert er gekränkt und impulsiv und zeigt Gewaltbereitschaft (Sach- beschädigung und Drohungen). Vor diesem Hintergrund erscheint das po- sitive Vollzugsverhalten in einem wesentlichen Umfang als Anpassungs- verhalten. An der Störung der Sexualpräferenz konnte zudem therapeu- tisch noch kaum gearbeitet werden, weil der Beschwerdeführer die delikti- sche Relevanz dieser Störung nicht zu erkennen vermag. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer damit ein Vollzugsverhalten, welches sich neutral auf die Legalprognose auswirkt. 3.3.5. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) hat sich dessen Mutter mit Schreiben vom 4. Juni 2025 be- reit erklärt, ihn nach seiner Entlassung bei sich aufzunehmen. Direkter Kon- takt zu seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern besteht ak- tuell nicht. Der einzige Besuch seiner beiden Töchter habe sich schwierig gestaltet. Die eine Tochter habe sich kurz vor dem Besuch entschieden, doch nicht hineinzugehen. Die zweite Tochter habe den Besucherraum nach wenigen Minuten wieder verlassen. Hinzu kommt, dass die Ex-Ehe- frau im Jahr 2023 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einge- reicht hatte, nachdem dieser seiner Ex-Ehefrau, deren neuen Partner sowie den beiden Töchtern wiederholt Drohbriefe geschrieben hatte. Neben re- gelmässigen Besuchen seiner Mutter hat der Beschwerdeführer zweimal Besuch von seinem Onkel und seiner Tante sowie je einen Besuch von zwei in Deutschland lebenden Freunden sowie von seiner Ex-Schwieger- mutter erhalten (VA act. 05/038; 07/085). In Bezug auf die Arbeitssituation gab der Beschwerdeführer im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 27. Oktober 2023 an, dass er sofort eine Arbeitsstelle als Sales Manager im Immobilienbereich bei einem Kollegen antreten könne, da er über viel Bauerfahrung verfüge. Zudem wolle er sich auch wieder eine eigene Firma aufbauen (VA act. 07/119). Auch dem sei- ner Eingabe vom 5. April 2025 beigelegten "Plan nach Haft" ist zu entneh- men, dass sich der Beschwerdeführer – sobald er wieder eine eigene Woh- - 29 - nung gefunden hat – auf die Suche nach einer Arbeitsstelle machen wolle. Parallel dazu möchte er ein eigenes Unternehmen gründen. Nach 4-7 Jah- ren plant der Beschwerdeführer auszuwandern und ein Biopharma-Projekt zu starten. Die nach dem Strafvollzug beim Beschwerdeführer zu erwartenden Le- bensverhältnisse wirken sich insgesamt eher negativ auf die Legalpro- gnose aus. Zwar kann aufgrund seines Vorlebens davon ausgegangen werden, dass es ihm auch in Zukunft gelingen wird, seinen Lebensunterhalt mit Temporär-Jobs zumindest zeitweise wieder selbständig zu finanzieren. Hervorzuheben ist jedoch, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – in er- ster Linie seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in den letzten rund 15-20 Jahren die stabilisierende Komponente im Leben des Be- schwerdeführers darstellten. So hat der Beschwerdeführer vor dem Ken- nenlernen seiner Ex-Ehefrau in nicht unerheblichem Ausmass Drogen kon- sumiert und war mehrere Jahre auf Sozialhilfe angewiesen. Erst nachdem die Eheleute zusammengezogen waren, hatte sich der Beschwerdeführer auch um eine Ausbildung resp. um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Der Be- schwerdeführer kann zwar nach der Entlassung bei seiner Mutter wohnen, dem mit seiner Eingabe vom 5. April 2025 eingereichten "Plan nach Haft" ist jedoch auch zu entnehmen, dass er zu allererst wieder eine eigene Woh- nung beziehen möchte, wodurch ein allfälliger positiver Einfluss seitens der Mutter nach kürzester Zeit wieder wegfallen würde. Mit Blick auf die ent- scheidrelevante Rückfallgefahr kann von den zu erwartenden Lebensver- hältnissen somit nur eine höchst geringe protektive und stabilisierende Wir- kung auf den Beschwerdeführer erwartet werden. 3.3.6. Nach dem Gesagten sprechen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bzw. seine diesbezügliche Entwicklung wie auch die zu erwartenden Le- bensverhältnisse für eine ungünstige Legalprognose. Das Vorleben und das Vollzugsverhalten wirken sich lediglich neutral auf die Legalprognose aus, womit in der Gesamtbewertung die dritte Voraussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, für die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. 3.4. 3.4.1. Aufgrund der negativen Legalprognose und der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter (Leib und Leben sowie sexuelle Integrität, insbesondere einer zukünftigen Partnerin des Beschwerdeführers) ist dem Sicherheitsinter- esse der Allgemeinheit Vorrang einzuräumen. Selbst ein geringes Rückfall- risiko ist nicht in Kauf zu nehmen, sodass auf eine Differenzialprognose verzichtet werden kann (vgl. dazu vorne Erw. II/ 2.1; KOLLER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 86 StGB; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.5.3). - 30 - Selbst wenn dem nicht so wäre und sich eine Differenzialprognose aufdrän- gen würde, führte diese zu keinem anderen Ergebnis, da die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe diejenigen einer Aussetzung des Strafrests über- wiegen (nachfolgend Erw. II/3.4.2). 3.4.2. Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten und erst recht von Sexualstraftaten im Vollzugsregime eingeschränkter ist. Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug verringern lässt, wenn der Be- schwerdeführer sich vertieft auf eine sexualtherapeutisch orientierte Psy- chotherapie einlässt und sich auch mit der Sexualstraftat auseinandersetzt. Die Erarbeitung einer Einsicht und von Bewältigungsstrategien im Zusam- menhang mit seiner Störung der Sexualpräferenz sind ohne weiteres ge- eignet, die Legalprognose entscheidend zu verbessern, zumal der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. Juni 2025 gel- tend machte, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Verlegung in die neue Strafvollzugsanstalt aktiv darum bemühe, wieder eine Therapie zu beginnen bzw. die bereits begonnene Therapie weiterzuführen. Ausserdem kann der Beschwerdeführer bei einem günstigen Vollzugsverlauf mit weite- ren Progressionsschritten noch besser an sein Leben nach der Entlassung herangeführt werden. Auf der anderen Seite bestehen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme, die Legalprognose würde sich durch eine Fortsetzung des Voll- zugs verschlechtern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers lediglich in seiner Zusammenfassung zur Überzeugung gelangt, dass bei korrekter Vornahme einer Differenzialpro- gnose die Vorzüge einer bedingten Entlassung die Nachteile der Verbüs- sung der gesamten Strafe klar überwiegen würden, er begründet diese An- nahme jedoch mit keinem Wort. 4. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzun- gen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Ihm muss aber insgesamt eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Betracht, es sei denn, die Diffe- renzialprognose komme zu einem anderen Ergebnis. Das ist nicht der Fall. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine bedingte Entlassung zum aktu- ellen Zeitpunkt auch aus dem Blickwinkel der Vollzugsöffnung verfrüht - 31 - wäre. Der Beschwerdeführer hat bisher lediglich vier begleitete Ausgänge absolviert. Bei einer bedingten Entlassung würden somit wichtige Progres- sionsschritte übersprungen werden, welche für die Wiedereingliederung nach einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zentral sind. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2025 bewilligt. Gestützt darauf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten einstweilen zu Las- ten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung befreit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 1 VPRG sowie § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann für seinen prozessualen Aufwand angemessen aus der Staatskasse zu ent- schädigen, wiederum unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, die vor - 32 - Verwaltungsgericht entstandenen Pateikosten in Höhe von Fr. 4'666.80 (inkl. MWST), unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]). Aarau, 5. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Erny