1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen (4-EV.2019.14), bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 18'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 434.00 und den Auslagen von Fr. 266.00, zusammen Fr. 18'700.00, sind zu 7/10 mit Fr. 13'090.00 von A._____ zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (WBE.2021.146/147), bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 20ʹ000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 716.00, gesamthaft Fr. 20'716.00, sind zu 7/10 mit Fr. 14'501.20 von A._____ zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons.