Unter Verweis auf die Ausführungen in den Urteilen des Spezialverwaltungsgerichts 4-EV.2019.14 vom 17. März 2021, Erw. 8.3.4, und des Verwaltungsgerichts WBE.2021.146/147 vom 23. März 2022, Erw. III/2.1, ist die volle Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin II vor dem Spezialverwaltungsgericht auf F. 28'000.00 und vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 32'000.00 zu bemessen, was zu reduzierten Parteientschädigungen von Fr. 11'200.00 bzw. Fr. 12'800.00, mithin insgesamt Fr. 24'000.00 führt. Das Verwaltungsgericht erkennt: