2.6. Ferner hat die Beschwerdeführerin I der Beschwerdeführerin II für deren anwaltliche Vertretung vor dem Spezialverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht lediglich einen reduzierten Parteikostenersatz im Umfang von 40% zu leisten. Damit werden nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.) beide Parteien so gestellt, wie wenn die Beschwerdeführerin I mit ihren Entschädigungsbegehren zu 30% obsiegt hätte. - 15 -