Bei einer Fortführung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis und Zusprechung der von ihr verlangten Verkehrswertentschädigung für die Auszonung des nördlichen Teilstücks hätte demnach die Beschwerdeführerin zu maximal 30% obsiegt. Folglich sind 70% der spezialverwaltungsgerichtlichen und der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin I aufzuerlegen; die restlichen 30% sind auf die Staatskasse zu nehmen.