2.5. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin I die gesamten Kosten des spezialverwaltungsgerichtlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzunehmen. Den zu entschädigenden Verkehrswert des nördlichen Teils der Parzelle Nr. aaa bezifferte die Beschwerdeführerin I im Verfahren WBE.2021.146 auf rund Fr. 1,08 Mio., denjenigen des südlichen Teilstücks auf rund Fr. 2,452 Mio. Bei einer Fortführung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis und Zusprechung der von ihr verlangten Verkehrswertentschädigung für die Auszonung des nördlichen Teilstücks hätte demnach die Beschwerdeführerin zu maximal 30% obsiegt.