Somit kann mit Bezug auf den südlichen Grundstücksteil respektive das für die Auszonung desselben gestellte Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin I sei nur deshalb unterlegen, weil sie auf eine Fortführung einer abgeänderten bundesgerichtlichen Praxis vertraut habe. Ihr Unterliegen erklärt sich insoweit aus unterschiedlichen Rechtauffassungen (der damit befassten Rechtsmittelinstanzen).