4.1, und 1A.263/2004 vom 24. Oktober 2005 ["Wetzikon"], Erw. 3 [nicht publiziert in BGE 131 II 728]) verschärft zu haben scheint, liegt darin keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung begründet. Vielmehr handelt es sich dabei um Nuancen, wie sie in jeder Einzelfallbeurteilung zum Ausdruck kommen können. Somit kann mit Bezug auf den südlichen Grundstücksteil respektive das für die Auszonung desselben gestellte Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin I sei nur deshalb unterlegen, weil sie auf eine Fortführung einer abgeänderten bundesgerichtlichen Praxis vertraut habe.